9.1. In Bezug auf die Beweisfrage, was beim Auto von E.________ passierte, bevor dieser zur Rede gestellt wurde, kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 534 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese kam zum Schluss, dass F.________ sein Fahrzeug in der Nähe vom Subaru abgestellt und er sich zusammen mit G.________, C.________ und A.________ zu E.________ begeben hat. Dort hat G.________ die hintere rechte Türe geöffnet und dem dort sitzenden H.________ eine Ohrfeige verabreicht. F.________ und/oder G.___