Dies sei aber nur lustig gemeint gewesen. C.________ habe nur mit dem Vorsatz das Auto verlassen, E.________ und seine Freunde zur Rede zu stellen. Rechtsanwalt B.________ führte aus (pag. 692 ff.), dass in der Anklageschrift die Rolle seines Klienten überhaupt nicht aufgezeigt werde. Er sei folglich nicht Mittäter. Sowohl sein Klient, als auch G.________ und F.________ hätten gesagt, dass nicht geplant gewesen sei, mit Gewalt gegen E.________ vorzugehen. Das Geldfordern sei nur ein Machospruch gewesen und nicht ernst gemeint. A.________ habe das Gespräch mit E.____