12 der Anklageschrift; es stehe nur, dass die Beute unter den Beschuldigten geteilt worden sei. Es sei – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht feststellbar, ob C.________ oder A.________ näher am Geschehen gewesen sei. Es sei beim Aussteigen aus dem Auto nicht klar gewesen, dass man von E.________ und seinen Freunden habe Geld verlangen wollen. Es sei lediglich im Sinne eines „Sich-Aufplusterns“ oder eines Machospruchs über die Geldabnahme gesprochen worden. Dies sei aber nur lustig gemeint gewesen.