Die Idee mit der Drohung sei einzig spontan von F.________ gekommen und nicht von den anderen Beschuldigten. Korrekt habe die Vorinstanz auch ausgeführt, dass C.________ keine Pflicht gehabt habe, in das Geschehen einzugreifen. Nur F.________ habe Geld gefordert. Bezüglich dem Vorsatz von C.________ stehe im Übrigen nichts in