__ seien folglich als Mittäter zu behandeln. 8.4. Ausführungen der Verteidigungen Rechtsanwalt D.________ führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2016 aus (pag. 690 ff.), dass die Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich korrekt seien. Einzig der Satz der Urteilsbegründung auf Pagina 835/839 (S. 20 und 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wonach die beiden Beschuldigten von E.________ Geld und eine Entschuldigung gefordert hätten, sei nicht ganz korrekt. A.________ und C.________ seien hierbei nicht einzuschliessen. Die Idee mit der Drohung sei einzig spontan von F._____