687 ff.), dass im Fahrzeug des F.________ eine aggressive und hässige Stimmung geherrscht habe. Die vier Insassen des VW Passat hätten das Fahrzeug von E.________ unbedingt anhalten wollen und dies schliesslich auch getan. Richtigerweise habe die Vorinstanz festgehalten, dass sich sowohl F.________ als auch G.________ während dem Gespräch direkt bei E.________ befunden hätten. In Bezug auf die Position von A.________ und C.________ sei jedoch nicht auf die ersten Aussagen von E.___