der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen. 8.2. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass bestritten ist, was sich in Rubigen im vorgenannten Wohnquartier genau zugetragen hat. Sie beantwortete in der Folge die aufgeworfenen Beweisfragen (pag. 531, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welche auch hier in der Folge thematisiert werden. Sie ging schliesslich davon aus, dass nachdem die Insassen des Subaru Imprezas und des VW Passats auf der Autobahn aufeinandergetroffen seien, es zu gegenseitigen Provokationen und einem Schikanestopp gekommen sei.