Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Ergänzend fügt die Kammer an, dass den örtlichen Verhältnissen am Tatort, das heisst, den genauen Standorten der beiden Fahrzeuge im Wohnquartier in Rubigen mehr Bedeutung zugemessen werden muss. Gemäss übereinstimmender Aussagen der Beteiligten ist unbestritten, dass E.________ mit seinem Subaru Impreza an der Worbstrasse 25/27 in das Wohnquartier abbog und neben den Garagen vor einem Mehrfamilienhaus (Worbstrasse Nr. 29, Richtung Hirschweid) parkierte. F.________ erklärte, dass er seinen Wagen vorne bei der Strasse abgestellt und der Subaru hinten bei den Garagenboxen parkiert habe (pag.