Unbestritten ist schliesslich auch, dass E.________ in Rubigen zur Rede gestellt wurde und F.________ schliesslich CHF 100.00 aushändigte. Die CHF 100.00 wurden kurz darauf gleichmässig unter den Beschuldigten aufgeteilt» (pag. 531, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).