7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend folgendermassen festgehalten: «Unbestritten ist, dass die Insassen des Subaru Impreza [E.________, H.________ und I.________] und des VW Passat [F.________, G.________, A.________ und C.________] auf der erwähnten Autobahnstrecke das erste Mal aufeinandertrafen und es zu Provokationen kam. Unbestritten ist weiter, dass es auf der Strecke Worb-Rubigen zu einem Zwischenstopp kam, E.________ schliesslich die Fahrt Richtung Rubigen fortsetzte und seinen PW in einem Wohnquartier abstellte. Unbestritten ist schliesslich auch, dass E.______