respektive die konkrete Tatbeteiligung der beiden Beschuldigten C.________ und A.________ festzustellen und zu beurteilen. Sowohl F.________ als auch G.________ haben die gegen sie ausgefällten Schuldsprüche wegen Raubes und die Sanktion anerkannt (vgl. pag. 505 bzw. pag. 508). Von Bedeutung ist somit der folgende Sachverhaltsabschnitt gemäss Anklageschrift (pag. 530, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «F.________ stellte sein Fahrzeug in der Nähe ab und begab sich zusammen mit G.________, C.________ und A.________ zum Subaru.