der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt mit den auf Pagina 531 aufgeführten Beweisfragen auseinandergesetzt. Sie hat anschliessend den vorhandenen Anzeigerapport vom 5.2.2014 als objektives Beweismittel sowie die erhobenen subjektiven Beweismittel (Einvernahmen der beiden Beschuldigten, von F.________ und G.________ sowie der drei Insassen im Subaru) festgehalten und gewürdigt. Durch die Kammer ist nur der Sachverhaltskomplex wegen Raubes zum Nachteil von E.________ respektive die konkrete Tatbeteiligung der beiden Beschuldigten C.________ und A.____