8 vollumfänglich angefochten. Es ist von der Kammer somit in allen Punkten umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Rechtskräftig sind nur die Verfügungen gemäss lit. E Ziff. 1 bis Ziff. 4. Da einzig die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer den angefochtenen Entscheid zum Nachteil der beiden Beschuldigten abändern. Das sogenannte „Verschlechterungsverbot“ (auch Verbot der reformatio in peius genannt, Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt nicht.