1. Es seien die entsprechenden Verfügungen zur zeitgerechten Löschung des DNA-Profils vorzunehmen. 2. Das Honorar des amtlichen Anwalts für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 6‘660.50 zu bestimmen. 3. Das Honorar des amtlichen Anwalts für das zweitinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen.» Schliesslich beantragte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten A.________ Folgendes (pag. 692):