1. zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 30‘800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 7 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).