C.________ sei schuldig zu erklären wegen Raubes, gemeinsam begangen mit F.________, G.________ und A.________, am 19.01.2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________; und er sei in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, Abs. 1, 47, 140 Ziff. 1 StGB und Art. 426 ff. StPO II. zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 31‘900.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen);