Seitens der Verteidigungen von A.________ und C.________ (nachfolgend Beschuldigte) wurden keine formellen Einwände gegen die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft erhoben und keine Anschlussberufung erklärt (pag. 637 und pag. 639). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2016 wurde festgestellt, dass A.________ aufgrund eines Todesfalls in der Familie trotz Vorladung nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dies wurde vorgängig durch Fürsprecher B.________ telefonisch angekündigt. Fürsprecher B.________ verzichtete namens des Beschuldigten A.________ auf eine zweite Vorladung und das letzte Wort.