2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22. Mai 2015 meldete die Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2015 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 595). Von F.________, G.________, A.________ und C.________ wurden keine Berufungen angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 17. August 2015 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf das gesamte Urteil bezüglich C.________ und A.________. Sie forderte für beide Beschuldigten einen Schuldspruch wegen Raubes, gemeinsam begangen mit F.________, G.________ und A._____