6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über F.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über G.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Das über C.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) ist durch das zuständige Bundesamt umgehend zu löschen. Die Löschung braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG).