2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 100.00 ist dem Straf- und Zivilkläger E.________ zurückzugeben (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO). 3. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger E.________ den von ihm geforderten Betrag von CHF 100.00 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Ziff. 2 hiervor) hiervor zurück erhält. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5. Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder ist eine solche notwendig, entsteht eine Gebühr von CHF 1‘000.00.