Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 237 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. April 2016 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiberin Brodbeck Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Raub, Raufhandel, Nötigung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22.05.2015 (PEN 2014 417) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat mit Urteil vom 22. Mai 2015 Folgendes er- kannt (pag. 502 ff.; auszugsweise): «A. I. […] II. F.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, begangen am 19.01.2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________, gemeinsam mit G.________; […] 3. der Nötigung, begangen am 19.01.2014 auf der Strecke Rüfenacht-Worb-Rubigen, zum Nach- teil von E.________; […] 6. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen, so am: […] 6.3. 19.01.2014 auf der Strecke A6-Nord via A1-Ost via A6-Süd via Autobahnhausfahrt Muri via Rü- fenacht via Worb via Rubigen, durch mehrfaches Nichtwahren eines genügenden Abstan- des beim Hintereinanderfahren; 6.4. 19.01.2014 auf der Strecke Worb-Rubigen, durch abruptes Abbremsen ohne verkehrsbe- dingten Grund bis zum Stillstand (Schikanestopp); 7. der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung, mehrfach begangen, so am: […] 7.2. 19.01.2014 auf der Strecke A6-Nord via A1-Ost via A6-Süd via Autobahnhausfahrt Muri via Rü- fenacht via Worb via Rubigen, durch missbräuchliches Verwenden der Lichthupe; 7.3. 19.01.2014 auf der Strecke A6-Nord via A1-Ost via A6-Süd, durch Hinauswerfen von Ge- genständen aus dem fahrenden Fahrzeug; und in Anwendung der Artikel […] 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 12‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 5. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusam- mensetzend aus Gebühren von CHF 6‘690.00 und Auslagen von CHF 266.70, insgesamt be- stimmt auf CHF 6‘956.70. […] ******************* B. I. G.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, begangen am 19.01.2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________, gemeinsam mit F.________; 2. der Tätlichkeiten, begangen am 19.01.2014 in Rubigen, zum Nachteil von H.________; und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 126 Abs. 1, 140 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 28‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3 4. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (20% der gesamten Verfahrenskosten), sich zu- sammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘650.00 und Auslagen von CHF 115.80, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘765.80. […] ******************* C. I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 19.01.2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________, gemeinsam mit F.________, G.________ und A.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (20 % der gesamten Verfahrenskosten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘650.00 und Auslagen von CHF 115.80, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘765.80, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1'350.00 Auftritt Staatsanwältin an HV CHF 400.00 Kosten des Gerichts (exkl. schriftl. Begründung) CHF 900.00 Total CHF 2'650.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 15.80 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Total CHF 115.80 C.________ wird eine Genugtuung von CHF 500.00 ausgerichtet. Für die amtliche Verteidigung von C.________ wird Rechtsanwalt D.________ eine Entschädi- gung von CHF 6‘660.50 ausgerichtet. ******************* D. I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 19.01.2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________, gemeinsam mit F.________, G.________ und C.________; 4 unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (20% der gesamten Verfahrenskosten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘650.00 und Auslagen von CHF 115.80, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘765.80, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1'350.00 Auftritt Staatsanwältin an HV CHF 400.00 Kosten des Gerichts (exkl. schriftl. Begründung) CHF 900.00 Total CHF 2'650.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 15.80 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Total CHF 115.80 A.________ wird eine Genugtuung von CHF 500.00 ausgerichtet. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 6‘679.15 ausgerichtet. ******************* E. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Schlagstock wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 100.00 ist dem Straf- und Zivilkläger E.________ zurückzugeben (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO). 3. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger E.________ den von ihm geforderten Betrag von CHF 100.00 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Ziff. 2 hiervor) hiervor zurück er- hält. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5. Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder ist eine solche notwendig, entsteht eine Gebühr von CHF 1‘000.00. 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über F.________ erstell- ten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über G.________ erstell- ten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Das über C.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) ist durch das zuständige Bun- desamt umgehend zu löschen. Die Löschung braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 5 Das über A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) ist durch das zuständige Bun- desamt umgehend zu löschen. Die Löschung braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über F.________ und G.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Die umgehend zu vollziehende Löschung der über C.________ und A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten).» 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22. Mai 2015 meldete die Staatsanwalt- schaft am 29. Mai 2015 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 595). Von F.________, G.________, A.________ und C.________ wurden keine Berufungen angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 17. August 2015 beschränkte die Generalstaatsan- waltschaft die Berufung auf das gesamte Urteil bezüglich C.________ und A.________. Sie forderte für beide Beschuldigten einen Schuldspruch wegen Rau- bes, gemeinsam begangen mit F.________, G.________ und A.________ bzw. C.________, sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von je 11 Monaten, un- ter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (pag. 616 ff.). Mit Beschluss vom 19. August 2015 wurde das Verfahren betreffend F.________ und G.________ infolge Rückzug der Berufung als erledigt abgeschrieben (pag. 624 ff.). Die entsprechenden Frei- und Schuldsprüche sind in Rechtskraft er- wachsen. Seitens der Verteidigungen von A.________ und C.________ (nachfolgend Be- schuldigte) wurden keine formellen Einwände gegen die Berufung der General- staatsanwaltschaft erhoben und keine Anschlussberufung erklärt (pag. 637 und pag. 639). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2016 wurde festgestellt, dass A.________ aufgrund eines Todesfalls in der Familie trotz Vorladung nicht zur Ver- handlung erschienen ist. Dies wurde vorgängig durch Fürsprecher B.________ te- lefonisch angekündigt. Fürsprecher B.________ verzichtete namens des Beschul- digten A.________ auf eine zweite Vorladung und das letzte Wort. Somit konnte ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO durchgeführt werden (pag. 685). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 1. April 2015 wurden aktuelle Strafregis- terauszüge vom 18. März 2016 und Leumundsberichte vom 15. bzw. 17. März 2016 eingeholt (pag. 664 ff. und pag. 670 ff.). Weiter wurden im Verfahren gegen 6 A.________ die amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (EG 13 9483), ediert und den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 679). 4. Anträge der Parteien Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2016 stellte und begründete Staats- anwältin J.________ für die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 686 f.): «A. C.________ I. C.________ sei schuldig zu erklären wegen Raubes, gemeinsam begangen mit F.________, G.________ und A.________, am 19.01.2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________; und er sei in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, Abs. 1, 47, 140 Ziff. 1 StGB und Art. 426 ff. StPO II. zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 31‘900.00, wo- bei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine an- gemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. A.________ I. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Raubes, gemeinsam begangen mit F.________, G.________ und C.________, am 19.01.2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________; und er sei in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, Abs. 1, 47, 140 Ziff. 1 StGB und Art. 426 ff. StPO II. zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 30‘800.00, wo- bei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine an- gemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 7 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des über C.________ erstellen DNA-Profils (PCN-Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG): 3. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellen DNA-Profils (PCN-Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG): 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der über C.________ und A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).» Rechtsanwalt D.________ stellte seinerseits namens und im Auftrag des Beschul- digten C.________ folgenden Anträge (pag. 689 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Zivilklage des Privatklägers als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Ziff. E. 2-4). II. C.________, vgt., sei frei zu sprechen vom Vorwurf des Raubes, angeblich begangen am 19.01.2014 in Rubigen, Worbstrasse 25/27, zN von E.________, unter Auferlegung der erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die ent- standenen erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe so- wie unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es seien die entsprechenden Verfügungen zur zeitgerechten Löschung des DNA-Profils vorzu- nehmen. 2. Das Honorar des amtlichen Anwalts für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 6‘660.50 zu bestimmen. 3. Das Honorar des amtlichen Anwalts für das zweitinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die einge- reichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen.» Schliesslich beantragte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Be- schuldigten A.________ Folgendes (pag. 692): «Herr A.________ sei unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Aus- richtung einer Entschädigung freizusprechen von der Anschuldigung des Raubes, angeblich gemein- sam begangen mit F.________, G.________ und C.________, am 19. Januar 2014 in Rubigen, Worbstrasse 25/27, z.N. von E.________.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2015 wurde betref- fend die Beschuldigten C.________ und A.________ von der Staatsanwaltschaft 8 vollumfänglich angefochten. Es ist von der Kammer somit in allen Punkten umfas- send zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Rechtskräftig sind nur die Verfügungen gemäss lit. E Ziff. 1 bis Ziff. 4. Da einzig die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer den angefochtenen Entscheid zum Nachteil der beiden Beschuldigten abändern. Das sogenannte „Verschlechterungsverbot“ (auch Verbot der reformatio in peius genannt, Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift/Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Ziff. C und D. der Anklageschrift (Raub zum Nachteil von E.________) zusammengefasst korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 530, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Auch auf die weitergehenden Ausführungen der Vorinstanz zum unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann mit nachstehenden Präzisierungen zum unbestritte- nen Sachverhalt verwiesen werden (pag. 531 ff, S. 16 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt mit den auf Pagina 531 aufgeführten Beweisfragen auseinandergesetzt. Sie hat ansch- liessend den vorhandenen Anzeigerapport vom 5.2.2014 als objektives Beweismit- tel sowie die erhobenen subjektiven Beweismittel (Einvernahmen der beiden Be- schuldigten, von F.________ und G.________ sowie der drei Insassen im Subaru) festgehalten und gewürdigt. Durch die Kammer ist nur der Sachverhaltskomplex wegen Raubes zum Nachteil von E.________ respektive die konkrete Tatbeteiligung der beiden Beschuldigten C.________ und A.________ festzustellen und zu beurteilen. Sowohl F.________ als auch G.________ haben die gegen sie ausgefällten Schuldsprüche wegen Raubes und die Sanktion anerkannt (vgl. pag. 505 bzw. pag. 508). Von Bedeutung ist somit der folgende Sachverhaltsabschnitt gemäss Anklageschrift (pag. 530, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «F.________ stellte sein Fahrzeug in der Nähe ab und begab sich zusammen mit G.________, C.________ und A.________ zum Subaru. G.________ öffnete gemäss Anklageschrift die hintere rechte Türe des Subaru und verabreichte den dort sitzenden H.________ eine Ohrfeige. F.________ und/oder G.________ forderten den Privatkläger anschliessen auf, den Subaru zu verlassen und sich zusammen mit den vier Beschuldigten von diesem zu entfernen. Die beiden Mitinsassen des Privat- klägers blieben im Subaru, resp. in dessen Nähe. F.________ und/oder G.________ forderten E.________ auf, sich für sein Fahrverhalten zu entschuldigen und erklärten, sie hätten sonst Schlagstöcke und Schlagringe im Auto, um die Sache anders zu regeln, wenn er nicht mache, was sie wollten. F.________ erklärte darauf, er würde die Sache auf sich beruhen lassen, wenn er vom Pri- vatkläger und seinen Kollegen je CHF 50.00 erhalten würde. Aus Angst, von den vier physisch über- 9 legenen Beschuldigten zusammengeschlagen zu werden, übergab E.________ F.________ schliess- lich CHF 100.00. Später teilte F.________ den Deliktsbetrag gleichmässig unter den Beschuldigten auf.» 7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend folgendermassen festgehalten: «Unbestritten ist, dass die Insassen des Subaru Impreza [E.________, H.________ und I.________] und des VW Passat [F.________, G.________, A.________ und C.________] auf der erwähnten Au- tobahnstrecke das erste Mal aufeinandertrafen und es zu Provokationen kam. Unbestritten ist weiter, dass es auf der Strecke Worb-Rubigen zu einem Zwischenstopp kam, E.________ schliesslich die Fahrt Richtung Rubigen fortsetzte und seinen PW in einem Wohnquartier abstellte. Unbestritten ist schliesslich auch, dass E.________ in Rubigen zur Rede gestellt wurde und F.________ schliesslich CHF 100.00 aushändigte. Die CHF 100.00 wurden kurz darauf gleichmässig unter den Beschuldigten aufgeteilt» (pag. 531, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Ergänzend fügt die Kam- mer an, dass den örtlichen Verhältnissen am Tatort, das heisst, den genauen Standorten der beiden Fahrzeuge im Wohnquartier in Rubigen mehr Bedeutung zugemessen werden muss. Gemäss übereinstimmender Aussagen der Beteiligten ist unbestritten, dass E.________ mit seinem Subaru Impreza an der Worbstrasse 25/27 in das Wohnquartier abbog und neben den Garagen vor einem Mehrfamili- enhaus (Worbstrasse Nr. 29, Richtung Hirschweid) parkierte. F.________ erklärte, dass er seinen Wagen vorne bei der Strasse abgestellt und der Subaru hinten bei den Garagenboxen parkiert habe (pag. 58, Z. 45 f.; pag. 70, Z. 261 f.). A.________ meinte, dass F.________ am Strassenrand angehalten habe, weil sie gesehen hät- ten, dass der Subaru rechts abgebogen sei (pag. 77, Z. 60). Das Gespräch habe dann zirka in der Mitte der Garagen stattgefunden (pag. 78, Z. 76). In einer späte- ren Einvernahme wiederholte A.________ schliesslich, dass sie selbst vorne beim Trottoire parkiert hätten und der Subaru vielleicht 30 Meter weiter vorne gestanden sei (pag. 88, Z. 187 f.). Auf Pagina 82 hat A.________ den VW Passat und den Subaru Impreza eingezeichnet, wobei ersichtlich ist, dass er den Standort des Subarus neben den Garagen vor dem Wohnhaus Nr. 29 angegeben hat und jener des VW Passats an der Hauptstrasse (Worbstrasse Nr. 25/27) vor dem Wohnquar- tier. Gemäss G.________ befand sich der Subaru Impreza im Wohnquartier bei ei- nem Haus hinter der Garage (pag. 95, Z. 89). Sie selbst hätten hinter dem Haus auf dem Parkplatz parkiert (pag. 104, Z. 214 f.). Er spricht dabei von einer Distanz zwischen dem VW Passat und dem Subaru Impreza von ungefähr 20 Metern (pag. 104, Z. 215). C.________ sprach bei seiner ersten Einvernahme davon, dass der VW Passat eingangs der Strasse parkiert wurde und sie dann etwa 150 bis 200 Meter zu Fuss in die Strasse zum Subaru gelaufen seien. Es habe links einen Wohnblock und rechts Einfamilienhäuser gehabt (pag. 114, Z. 268 ff.). Später be- zeichnete er den Standpunkt für den VW Passat wiederum vorne bei der Strasse und jenen des Subaru Imprezas hinten im Quartier bei einer Betonwand (pag. 125, Z. 248 f.). In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse (vgl. Google Maps, pag. 82) ist folglich in Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz erstellt, dass der Abstand 10 des Subarus Impreza zum VW Passat lediglich zirka 40 Meter betragen hat. Inso- fern ist die Aussage von C.________ zu relativieren, wonach die Distanz zwischen den Fahrzeugen zirka 150 – 200 Meter betragen haben soll (pag. 114, Z. 269). Ein solch grosser Abstand zwischen den Autos ist bei den örtlichen Begebenheiten im Quartier – welche auch C.________ in seiner ersten Einvernahme bestätigt hat – schlicht nicht möglich. Der unbestrittene Sachverhalt ist folglich wie folgt zu ergänzen: F.________ par- kierte den VW Passat neben dem Gebäude vorne an der Strasse (Worbstrasse Nr. 25/27). E.________ hingegen stellte seinen Wagen hinten im Quartier seitlich der Garagenboxen (Richtung Hirschweid, Worbstrasse Nr. 29) ab. Die beiden Fahrzeuge befanden sich folglich zirka 40 Meter voneinander entfernt. 8. Bestrittener Sachverhalt 8.1. Beweismittel Dem Gericht liegen diverse objektive Beweismittel (Anzeigerapport und sicherge- stellte Gegenstände) vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenzeichen und Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (Anzeigerapport pag. 19 ff.; Sicherstellungen pag. 167 ff.; Beschlagnahme pag. 173 ff.; pag. 531 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Des Weiteren liegen zahlreiche subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des rechtskräftig verurteilten F.________ (pag. 55 ff.; pag. 63 ff.; pag. 470 ff.), des Be- schuldigten A.________ (pag. 76 ff.; pag. 83 ff.; pag. 458 ff.), des rechtskräftig ver- urteilten G.________ (pag. 93 ff.; pag. 98 ff.; pag. 461 ff.), des Beschuldigten C.________ (pag. 108 ff.; pag. 118 ff.; pag. 454 ff.) sowie von E.________ (pag. 141 ff.; pag. 478 f.; pag. 145 ff.; pag. 450 ff.), H.________ (pag. 129 ff.; pag. 132 ff.) und I.________ (pag. 156 ff.; pag. 159 ff.) vor. Bezüglich der detaillierten Aussagen wird auf die amtlichen Akten und die Ausführungen der Vorinstanz in der Urteilsbegründung (pag. 533 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen. 8.2. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass bestritten ist, was sich in Rubigen im vorgenannten Wohnquartier genau zugetragen hat. Sie beantwortete in der Folge die aufgeworfenen Beweisfragen (pag. 531, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung), welche auch hier in der Folge thematisiert werden. Sie ging schliesslich davon aus, dass nachdem die Insassen des Subaru Imprezas und des VW Passats auf der Autobahn aufeinandergetroffen seien, es zu gegen- seitigen Provokationen und einem Schikanestopp gekommen sei. E.________ ha- be sich mit seinem Auto in einem Wohnquartier verstecken wollen. F.________ habe sein Fahrzeug in der Nähe abgestellt und sei sodann mit G.________, A.________ und C.________ zum Auto von E.________ gegangen. G.________ habe die rechte hintere Türe geöffnet und H.________ eine Ohrfeige verabreicht. F.________ und/oder G.________ hätten E.________ aufgefordert das Auto zu verlassen und dieser habe sich mit ihnen, A.________ und C.________ vom Auto entfernt. Das Gespräch mit E.________ haben F.________ und G.________ ge- 11 führt. C.________ sei in mittelbarer Nähe und A.________ deutlich weiter weg ge- standen. F.________ habe E.________ damit gedroht, dass er einen Schlagstock im Auto habe, um die Sache anders zu regeln. Die beiden Gesprächsführer – allen voran F.________ – hätten von E.________ unter Gewaltandrohung Geld und eine Entschuldigung verlangt. E.________ habe daraufhin F.________ CHF 100.00 übergeben. Die Idee, Geld zu fordern, sei bereits im Auto gefällt und von F.________, G.________, A.________ und C.________ abgesprochen worden. Es sei aber nicht abgesprochen worden, wie die Geldforderung zu stellen sei und mit welchen Mitteln diese allenfalls durchgesetzt werde. Sowohl C.________ als auch A.________ hätten beim vorliegenden Tatgeschehen nur eine passive Rolle ge- spielt und keinen Vorsatz hinsichtlich der gewaltsamen Geldforderung gehabt (pag. 544, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor (pag. 687 ff.), dass im Fahrzeug des F.________ eine aggressive und hässige Stimmung geherrscht habe. Die vier Insassen des VW Passat hätten das Fahrzeug von E.________ unbedingt anhalten wollen und dies schliesslich auch getan. Richtigerweise habe die Vorinstanz fest- gehalten, dass sich sowohl F.________ als auch G.________ während dem Ge- spräch direkt bei E.________ befunden hätten. In Bezug auf die Position von A.________ und C.________ sei jedoch nicht auf die ersten Aussagen von E.________ abzustellen, zumal dieser gestresst gewesen sei und er auch gesagt habe, dass mindestens ein bis zwei Männer etwas weiter hinten gestanden seien. Unbestritten sei schliesslich, dass alle vier (F.________, G.________, A.________ und C.________) aus dem VW ausgestiegen und Richtung Subaru gegangen sei- en. Die genauen Positionen der Beteiligten liesse sich nicht abschliessend klären, entscheidend sei jedoch, dass A.________ und C.________ mit zum Auto gegan- gen und nur ein bis zwei Meter von E.________ entfernt gestanden seien. Dies er- gäbe sich insbesondere aus den Akten und den Umständen, dass sowohl A.________ als auch C.________ das Gespräch mit E.________ gehört hätten. Es sei schliesslich ruhig im Quartier gewesen und sie hätten nahe beieinander ge- standen. Zudem sei anders als von C.________ geschildert, nicht lustig über das «Geld-Wegnehmen» gesprochen worden. Die Stimmung im Auto sei aggressiv gewesen und man habe den Anderen das Geld abnehmen wollen. C.________ und A.________ seien folglich als Mittäter zu behandeln. 8.4. Ausführungen der Verteidigungen Rechtsanwalt D.________ führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2016 aus (pag. 690 ff.), dass die Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich kor- rekt seien. Einzig der Satz der Urteilsbegründung auf Pagina 835/839 (S. 20 und 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wonach die beiden Beschuldigten von E.________ Geld und eine Entschuldigung gefordert hätten, sei nicht ganz korrekt. A.________ und C.________ seien hierbei nicht einzuschliessen. Die Idee mit der Drohung sei einzig spontan von F.________ gekommen und nicht von den anderen Beschuldigten. Korrekt habe die Vorinstanz auch ausgeführt, dass C.________ keine Pflicht gehabt habe, in das Geschehen einzugreifen. Nur F.________ habe Geld gefordert. Bezüglich dem Vorsatz von C.________ stehe im Übrigen nichts in 12 der Anklageschrift; es stehe nur, dass die Beute unter den Beschuldigten geteilt worden sei. Es sei – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht feststell- bar, ob C.________ oder A.________ näher am Geschehen gewesen sei. Es sei beim Aussteigen aus dem Auto nicht klar gewesen, dass man von E.________ und seinen Freunden habe Geld verlangen wollen. Es sei lediglich im Sinne eines „Sich-Aufplusterns“ oder eines Machospruchs über die Geldabnahme gesprochen worden. Dies sei aber nur lustig gemeint gewesen. C.________ habe nur mit dem Vorsatz das Auto verlassen, E.________ und seine Freunde zur Rede zu stellen. Rechtsanwalt B.________ führte aus (pag. 692 ff.), dass in der Anklageschrift die Rolle seines Klienten überhaupt nicht aufgezeigt werde. Er sei folglich nicht Mit- täter. Sowohl sein Klient, als auch G.________ und F.________ hätten gesagt, dass nicht geplant gewesen sei, mit Gewalt gegen E.________ vorzugehen. Das Geldfordern sei nur ein Machospruch gewesen und nicht ernst gemeint. A.________ habe das Gespräch mit E.________ nur beobachtet und keine Droh- kulisse aufgebaut – er sei folglich nicht beteiligt gewesen. 9. Konkrete Beweiswürdigung / Ausführungen der Kammer Die Kammer folgt dem Aufbau des erstinstanzlichen Motivs und beantwortet eben- falls die von der Vorinstanz aufgeworfenen Beweisfragen. 9.1. In Bezug auf die Beweisfrage, was beim Auto von E.________ passierte, bevor dieser zur Rede gestellt wurde, kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 534 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Diese kam zum Schluss, dass F.________ sein Fahrzeug in der Nähe vom Subaru abgestellt und er sich zusammen mit G.________, C.________ und A.________ zu E.________ begeben hat. Dort hat G.________ die hintere rechte Türe geöffnet und dem dort sitzenden H.________ eine Ohrfeige verabreicht. F.________ und/oder G.________ haben E.________ aufgefordert das Auto zu verlassen und sich zusammen mit ihnen, A.________ und C.________, vom Auto zu entfernen. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der erteilten Ohrfeige sind überzeu- gend. G.________ hat denn auch den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten akzep- tiert. Es kann folglich festgehalten werden, dass sich dieser Sachverhaltsabschnitt – wie von der Vorinstanz beschrieben – so abgespielt hat. Präzisierend wird von der Kammer in Bezug auf die Positionen der Beteiligten, ins- besondere der beiden Beschuldigten, Folgendes angefügt: E.________ gab in seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, dass insgesamt drei Typen hinter seinem Auto gestanden seien. Er habe diese im Rückspiegel gesehen (pag. 143, Z. 77). Einer sei schliesslich zur Fahrertüre gekommen – dies sei glaub- lich der Fahrer des anderen Fahrzeugs gewesen (pag. 143, Z. 78 f.). Ein Anderer habe die Türe hinter dem Beifahrer aufgemacht und daraufhin sei H.________ ge- ohrfeigt worden (pag. 143, Z. 80 ff.). Er – E.________ – sei dann ausgestiegen und mit den drei Typen aus dem anderen Auto zu deren Fahrzeug gelaufen (pag. 143, Z. 82 ff.). Auch in der nächsten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft blieb 13 E.________ dabei, dass es sich um drei Typen gehandelt haben müsse, welche bei seinem Auto gestanden seien (pag. 152, Z. 268 ff.). Erst bei der Befragung während der Hauptverhandlung gab E.________ bekannt, dass er sich nur auf die drei Personen konzentriert habe und die vierte Person etwas weiter weg gestanden sei. Er habe mit zwei Personen gesprochen, einer sei in der Nähe von ihm gestan- den und der Vierte habe sich weiter hinten befunden (pag. 452). In den Aussagen von E.________ sind folglich Widersprüche zu finden. Staatsanwältin J.________ hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass nur auf den ersten Blick erstaunlich sei, dass der Privatkläger am Anfang nur drei Personen und erst später deren vier er- wähnt habe. Es gälten nämlich keine starren Regeln für die Aussagen- und Be- weiswürdigung. Der Privatkläger sei gestresst gewesen und habe sich auf F.________ konzentriert, da dieser mit ihm gesprochen habe. Daher könne den ersten Aussagen des Privatklägers kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden, zumal er auch gesagt habe, dass ein bis zwei Männer etwas weiter hinten gestanden seien (pag. 687). Den Ausführungen der Staatsanwältin ist zu folgen. Schliesslich erwähnte E.________ immer wieder, dass er in der Situation Angst gehabt habe (pag. 142, Z. 67 ff.; pag. 152, Z. 258; pag. 152, Z. 261 f.). Er habe richtig Panik gehabt (pag. 142, Z. 68 f.). In Anbetracht der – doch bereits seit eini- ger Zeit andauernden – beklemmenden Situation und der Tatsache, dass E.________ mehrere, ihm körperlich klar überlegene Personen gegenüber gestan- den sind, ist verständlich und glaubhaft, dass er eine leicht verzerrte Wahrnehmung hatte. Folglich ist den Aussagen, wonach lediglich drei Personen bei ihm waren, nicht entscheidendes Gewicht zu geben. Es gilt in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen: I.________ sprach bei seiner ersten Einvernahme kurz nach der Tat von vier Män- nern, welche hinter ihrem Fahrzeug gestanden seien (pag. 157, Z. 43). Erst gut zwei Monate später, bei der staatsanwaltlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, dass es glaublich drei Personen waren, die ums Auto herum gestanden seien (pag. 164, Z. 181). In Bezug auf die Aussagen von I.________ ist festzuhalten, dass er unmittelbar nach dem Geschehen vom 19. Januar 2014 von vier Personen sprach. Dass er gut zwei Monate später nur noch von drei Personen sprach, kann darauf zurückzuführen sein, dass er sich zwischenzeitlich mit E.________ darüber unterhalten und Zweifel bezüglich seiner eigenen Aussage bekommen hat. So gibt er auch klar zu verstehen, dass er sich bezüglich der drei Personen nicht sicher sei («glaublich»). Seiner ersten Einvernahme ist mithin mehr Gewicht zu schenken. Gemäss F.________ sind sie alle vier aus dem VW gestiegen und zum Subaru ge- laufen. G.________ und er seien zur Fahrertüre gegangen, C.________ und A.________ seien beim Heck geblieben (pag. 58, Z. 53 ff.). Auch bei der staatsan- waltlichen Einvernahme und der Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen (pag. 70, Z. 270 ff.; pag. 471). G.________ sprach ebenfalls davon, dass sie vier zum Subaru gelaufen seien – wenn auch seine Position eine andere gewesen sein soll, also von den Anderen angegeben wurde (pag. 104, Z. 219 f.). Bezüglich seiner Position meinte er zuerst, dass er lediglich im Hintergrund gewesen sei (pag. 105, Z. 259), korrigiert seine 14 Aussage jedoch anlässlich der Hauptverhandlung und gab zu, dass er nie im Hin- tergrund gestanden sei (pag. 462). Gemäss den Aussagen von A.________ waren ebenfalls alle vier beim Subaru. G.________ und F.________ seien zur Fahrertüre, er selbst und C.________ sei- en hinter dem Auto stehen geblieben (pag. 77, Z. 65 f.; pag. 88, Z. 195). Dieselbe Version ist auch von C.________ zu hören. Er gab bei seiner ersten Ein- vernahme zu Protokoll, dass alle vier aus dem Auto ausgestiegen und zum Subaru gegangen seien. Es seien jedoch glaublich A.________ und G.________ zuerst und dann F.________ und er hinterher gegangen (pag. 113, Z. 250 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er, dass alle vier ausgestiegen und zum Subaru gelaufen seien, diesmal waren jedoch A.________ und F.________ vorne, danach G.________ und er zuhinterst (pag. 125, Z. 253 ff.). An der Hauptverhandlung gab er dann an, dass es F.________ und G.________ ge- wesen seien, die mit E.________ gesprochen und folglich vorne gestanden seien (pag. 454). Insgesamt stimmen seine Aussagen also lediglich über die Anzahl der Personen überein, welche zum Subaru gelaufen sind. In Bezug auf die genaue Po- sition der jeweiligen Personen widerspricht er sich aber bei jeder Einvernahme aufs Neue. In Anbetracht der Tatsache, dass sowohl F.________, G.________ als auch A.________ sowie E.________ übereinstimmend ausgesagt haben, dass F.________ und G.________ eher vorne gestanden sind, ist auf diese Version ab- zustellen. Insgesamt kann – präzisierend zum Beweisergebnis der Vorinstanz zu dieser Be- weisfrage – festgehalten werden, dass alle vier (F.________, G.________, C.________ und A.________) gemeinsam ausgestiegen und zum Auto von E.________ gelaufen sind. F.________ und G.________ waren jeweils vorne beim Auto – F.________ auf der Fahrerseite und G.________ auf der Beifahrerseite bei H.________ – C.________ und A.________ waren hinter dem Auto, beim Heck, nahe beim Auto. 9.2. Wurde E.________ mitgeteilt, dass wenn er sich nicht entschuldige und mache, was sie – F.________, G.________, A.________ oder C.________ – sagen, sich Schlagstöcke und Schlagringe im Auto befinden würden? Wenn ja: Wer sprach diese Androhung aus? Bei dieser Beweisfrage kann die Kammer auch auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verweisen (pag. 535 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Sie kam zum Schluss, dass sich F.________, G.________, A.________ und C.________ alle zusammen um das Thema Schlagstock gedrückt und dieses im freien Bericht unerwähnt gelassen haben. Erst auf konkrete Nachfrage hin haben sie diesen Aspekt teilweise eingestanden. Zum Schluss sei aber von allen vieren nicht mehr bestritten worden, dass das Wort Schlagstock gefallen sei. Die konstan- ten, widerspruchsfreien und logisch-nachvollziehbaren Aussagen von E.________ in diesem Punkt lassen nur den Schluss zu, dass F.________ die Drohung mit dem Schlagstock, den er dabei habe, ausgesprochen hat. 15 Zugunsten der beiden Beschuldigten ist davon auszugehen, dass weder der Schlagstock noch ein Schlagring von den Beteiligten (F.________, G.________, A.________ oder C.________) hervorgenommen und gezeigt worden ist. F.________ besitzt nachweislich einen Schlagstock, der nur wenige Wochen später – am 22. April 2014 – anlässlich einer Polizeikontrolle bei ihm im Kofferraum gefunden wurde (pag. 51 ff.). Rein aus diesem Umstand kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass besagter Schlagstock auch am 19. Januar 2014 tatsächlich mitgeführt worden ist. 9.3. Übergab E.________ das Geld (CHF 100.00) freiwillig oder aus Angst aufgrund der erwähnten Androhung? Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass G.________, A.________, C.________ und allen voran F.________ von E.________ Geld und eine Entschuldigung unter Androhung von Gewalt gefordert haben. E.________ habe sich gebeugt und F.________ CHF 100.00 übergeben (pag. 537 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Kammer schliesst sich den kohärenten und stimmigen Ausführungen der Vor- instanz an. Es ist in Bezug auf C.________ noch zu ergänzen, dass dieser selbst zu Protokoll gegeben hat, dass er nicht annehme, dass E.________ ihnen das Geld einfach so gegeben hätte (pag. 126, Z. 299). Für die Kammer ist somit er- stellt, dass E.________ die CHF 100.00 nicht freiwillig übergeben hat. 9.4. Was taten A.________, C.________ und G.________ während des Gesprächs zwischen F.________ und E.________? Die Vorinstanz führte zur Beantwortung dieser Beweisfrage aus, dass gestützt auf die widerspruchsfreien und konstanten Aussagen von E.________ – welche von F.________, A.________ und schliesslich auch von C.________ bestätigt worden seien – davon auszugehen sei, dass F.________ und G.________ das Gespräch mit E.________ geführt haben. Mindestens A.________ oder C.________ sei in unmittelbarer Nähe und der Andere deutlich weiter weg gestanden. Aufgrund der Aussagen von C.________ sei darauf zu schliessen, dass er die Diskussion selber mitbekommen habe. Daher sei davon auszugehen, dass er der Dritte gewesen sei, der von E.________ wahrgenommen worden sei. A.________ habe demnach noch weiter weggestanden (pag. 539 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz, dass sich lediglich C.________ in der Nähe von F.________, G.________ und E.________ befunden und sich A.________ deutlich weiter weg befunden haben soll, nicht anschliessen. Im Nachfolgenden wird aufgezeigt, dass sowohl C.________ als auch A.________ in Hörweite zu E.________, F.________ und G.________ gestanden sind. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gab E.________ nicht zu Protokoll, dass die beiden anderen (A.________ und C.________) einige Meter hinter F.________ und G.________ gestanden seien. E.________ sprach nur von «ein 16 bis zwei Metern» (pag. 154, Z. 313). Die beiden Personen weiter hinten hätten zwar praktisch gar nichts gesagt (pag. 154, Z. 318 f.), hätten jedoch geschaut, dass er nicht wegkommen könne (pag. 154, Z. 313 f.). Somit steht fest, dass E.________ F.________, G.________, A.________ und C.________ folglich als Gruppe – und damit als eine Einheit und Bedrohung – wahrgenommen hat. C.________ sprach davon, dass alle zusammen mit E.________ das Stützli etwas runter gelaufen seien (pag. 125, Z. 255 f.). In seiner ersten Einvernahme erzählte C.________, dass F.________ den Fahrer gefragt habe, «ob man in Basel so fahren würde. Weiter entschuldigte sich der Fahrer für den Stinkefinger. Er wollte keinen Ärger. Es war eine angeheizte Diskussion, ich hoffte einfach, dass niemand einem anderen etwas macht» (pag. 113, Z. 256 ff.). Aus diesen Schilderungen geht eindeutig hervor, dass C.________ das Gespräch selbst gehört haben muss. Er meinte zwar dann, dass er bei der Diskus- sion nicht alles mitbekommen habe (pag. 114, Z. 316), F.________ aber gesagt habe «gib mr 50 Franke, oder… Was er weiter gesagt hat, weiss ich nicht bzw. habe ich nicht gehört, ansonsten wüsste ich es» (pag. 114, Z. 317 f.). Kurz zuvor meinte er jedoch, dass «F.________ zum Auto zurück kam und gesagt habe, dass er CHF 100.00 erhalten habe. F.________ habe gesagt, dass der Fahrer ihm Geld geben müsse, weil F.________ wegen ihm sei- nen PW kaputt gemacht habe. Der andere habe kein Geld, worauf F.________ fragte, ob er von Ba- sel nach Bern komme und kein Geld dabei habe» (pag. 114, Z. 307 ff.). C.________ wider- spricht sich also – und dies innerhalb von wenigen Zeilen innerhalb einer Befra- gung – wenn es darum geht, ob er nun die Diskussion selber gehört oder F.________ ihm das Gesagte nur erzählt haben will. Bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft meinte C.________ dann wieder, dass er gehört habe, wie je- mand gesagt habe «chum stig us mir rede wie richtegi Männer» (pag. 125, Z. 268). Diese Äusserungen erfolgten zwar noch, als E.________ noch im Auto sass - wie jedoch noch aufgezeigt wird, war die Distanz bei diesem Gespräch in etwa gleich gross, wie bei der nachfolgenden Unterhaltung zwischen den Beteiligten. C.________ sprach weiter davon, dass es den Bluff mit dem Schlagstock gegeben habe. F.________ habe gesagt, hier in Bern hätte jeder einen solchen im Auto (pag. 126, Z. 303 f.). Er wisse nur noch, dass der Bluff so war, hier wäre es nicht wie in Basel, hier hätte jeder einen Schlagstock im Auto (pag. 126, Z. 306 f.). Dies bedeutet aber, dass C.________ deutlich mehr von der Diskussion mitbekommen hat, als er zugeben will. Denn er hat nicht nur das Wort Schlagstock gehört, sondern kann so- gar noch unaufgefordert Ausführungen dazu machen, wie sich der Bluff effektiv zu- getragen haben soll. Er muss also die Diskussion akustisch eindeutig mitbekom- men haben. Gegenteilige Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu de- klarieren. Bemerkenswert ist weiter, dass sich C.________ dazu äusserte, dass sie vier zusammen einen Kreis gebildet hätten und er ein Teil der Gruppe gewesen sei (pag. 455). Diese deutliche Wortwahl mit «Kreis» und «Gruppe» lässt wiederum darauf schliessen, dass C.________ entgegen seinen Behauptungen klarer Teil der physischen Präsenz während des Gespräches war und keineswegs als Unbe- teiligter in einer gewissen Entfernung gestanden ist. Vor allem auch deshalb, weil er sich Gedanken gemacht hat, dass sie etwas leise sein müssten, da dort viele Leute wohnen würden (pag. 125, Z. 255). 17 A.________ gab bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass das Wort Schlagstock auf jeden Fall im Zusammenhang mit dem Rasen und Provozieren ge- fallen sei (pag. 80, Z. 166 f.). Er gibt also deutlich zu erkennen, dass er diesen Teil der Diskussion gehört hat. F.________ habe E.________ gefragt, was er sich er- laube, was dies solle (pag. 78, Z. 70 f.). Schliesslich meinte A.________ auch zu wissen, dass G.________ oder F.________ gesagt hätten, dass andere für solche Provokationen einen kassieren würden (pag. 79, Z. 154 f.). Bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme bestätigte er, dass er gehört habe, dass «F.________ den Subarufahrer gefragt habe, was das solle und was ihm einfalle. […] Ich glaube von F.________ kam dann, dass er uns etwas geben solle als Entschädigung. […] Er sagte zuerst, er hätte nichts, da sie zuvor im Ausgang gewesen seien. F.________ sagte es sei gut aber das nächste Mal solle er auf- passen und so. Der Fahrer ist dann zurückgelaufen, aber kam plötzlich wieder und hat F.________ CHF 100.00 gegeben» (pag. 89, Z. 210 ff.). Die Tatsache, dass er bei den beiden ers- ten Einvernahmen diese Gesprächsabschnitte wiedergeben konnte, zeigt deutlich auf, dass er nicht so weit weg gestanden haben kann, wie geltend gemacht. Er konnte die Gespräche hören und mitverfolgen. Dies umso mehr, als er ja selbst zu Protokoll gibt, alles beobachtet haben zu wollen (pag. 89, Z. 206). Es kann sich folglich nur um eine Schutzbehauptung handeln, wenn er vorbringt, dass er nicht alles mitbekommen habe. A.________ scheint realisiert zu haben, dass er sich in seinen Aussagen verzettelt hat. Er meinte dann auch – dies trotz gegenteiliger ers- ter Aussage – dass es nicht stimme, dass man dem Subarufahrer gesagt habe, dass sie einen Schlagstock hätten (pag. 90, Z. 272 ff.). In den wesentlichen Punk- ten zeigte A.________ somit ein widersprüchliches, ungenaues und lebensfremdes Aussageverhalten. Er versuchte seine konkrete Beteiligung klar herunterzuspielen. Von Bedeutung ist weiter, wo das Gespräch örtlich stattgefunden hat. E.________ sprach davon, dass sie bei der letzten oder zweitletzten Garage miteinander ge- sprochen hätten (pag. 153, Z. 289). Das Gespräch fand folglich gemäss E.________ in etwa in der Hälfte der Strecke, welche zwischen den beiden Fahr- zeugen lag (gesamte Strecke zirka 40 Meter, das heisst nach ungefähr 20 Metern), statt. Dies bestätigte in etwa auch F.________, indem er davon sprach, dass sie lediglich etwas weiter weg standen (pag. 58, Z. 58). Auch C.________ sprach da- von, dass sie das kleine Stützli runter liefen, aber immer noch in der Nähe des Au- tos (Subarus) standen (pag. 125, Z. 256 f.). A.________ gab an, dass sich das Ge- spräch mit dem Subarufahrer in etwa auf der halben Strecke zwischen den Autos zugetragen habe (pag. 89, Z. 204 f.). G.________ gab zudem – wie zuvor schon C.________ (pag. 455) – zu Protokoll, dass es ein Grüppchen gegeben habe (pag. 462). Allen Aussagen gemeinsam ist folglich, dass sich das Gespräch in der Nähe des Subarus, in etwa auf halber Strecke zum VW Passat zugetragen haben muss. Wenn man von einer Distanz zwischen den beiden Autos von ungefähr 40 Metern ausgeht, wäre die Mitte folglich bei etwa 20 Metern unterhalb des Subarus. Dies entspricht der Stelle neben den Garagen. Da ausnahmslos alle Beteiligten von ungefähr der gleichen Position sprechen, muss davon ausgegangen werden, dass sie auch alle etwa am selben Ort gestanden haben. Dies wird auch durch die glaubhafte Aussage von E.________ bestärkt, wonach A.________ und C.________ „nur“ ein bis zwei Meter weiter hinten gewesen seien. Ferner ist noch zu berücksichtigen, dass es Mitternacht war, sich der Vorfall in einer ländlichen 18 Gegend abgespielt hat und sie aufgrund der Verhältnisse leise miteinander spre- chen mussten, um nicht die Anwohner aufmerksam zu machen. Es ist folglich schlicht unmöglich, dass sich die beiden Beschuldigten weit vom Geschehen ent- fernt befunden haben und gleichwohl alle Gespräche mitverfolgen konnten. Die Kammer geht demnach – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – davon aus, dass sich sowohl C.________ als auch A.________ in unmittelbarer Nähe zu F.________, G.________ und E.________ befunden haben, ansonsten sie die stattgefundenen Gespräche nicht hätten mitverfolgen und so detailliert wiederge- ben können. Ihre Standorte hatten zur Folge, dass E.________ die beiden Be- schuldigten als Teil der Vierergruppe F.________-G.________-C.________- A.________ wahrgenommen hat. 9.5. In Bezug auf die Frage, ob sich F.________, G.________, A.________ und C.________ über die Geldabnahme bereits vorgängig abgesprochen haben oder nicht, ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Sie kam aufgrund der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass bereits im Auto abge- sprochen worden sei, dass von E.________ Geld gefordert werde. Nicht abgespro- chen sei hingegen gewesen, wie die Geldforderung gestellt und mit welchen Mitteln diese allenfalls durchgesetzt werden sollte (pag. 541 f., S. 26 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). C.________ hat selber darauf hingewiesen, dass sie gemeinsam («wir») Geld for- dern und fragen wollten, was das alles solle (pag. 123, Z. 189 f.; pag. 123, Z. 191; pag. 123, Z. 196 f.; pag. 125, Z. 260.). Er äusserte folglich klar, dass es eine ge- meinschaftliche Sache gewesen und keineswegs alleine durch F.________ be- schlossen worden sei. Die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________, wonach C.________ im Auto hinten gesessen sei und daher die Gespräche über das Geld nicht habe mithören können, sind damit widerlegt. 9.6. Die Vorinstanz kam bei der Beantwortung der Frage, ob F.________, G.________, A.________ und C.________ E.________ unter Androhung von Gewalt Geld ab- nehmen wollten, zum Ergebnis, dass sowohl F.________ als auch G.________ Geld unter Androhung von Gewalt von E.________ abnehmen wollten. Sie beide seien massgeblich am Gespräch mit E.________ beteiligt gewesen. Dies stimme jedoch nicht betreffend A.________ und C.________. Bezüglich A.________ sei zwar davon auszugehen, dass er die Diskussion über die Geldforderung im Auto mitbekommen habe. Es sei aber nur die Rede davon gewesen, Geld zu fordern und nicht, Geld mittels Gewalt zu fordern. Die Idee, die angeblichen Waffen im Kof- ferraum zu erwähnen, sei von F.________ spontan gekommen und sei nicht mit den Anderen abgesprochen gewesen. A.________ sei abseits gestanden und habe keine aktive Rolle gehabt. C.________ sei zwar nicht ganz so weit weg gestanden, sondern hinter der Gruppe bestehend aus F.________, G.________ und E.________. Er habe aber keine aktive Rolle gehabt. Er sei nur so nahe gestan- den, um Geld einzufordern. Es sei zwar korrekt, dass weder A.________ noch C.________ interveniert hätten, als E.________ mit dem Schlagstock gedroht wur- de. Weder A.________ noch C.________ hätten jedoch die Pflicht gehabt, einzu- 19 schreiten. Alleine aus dem Umstand, dass die Beiden nicht interveniert und später einen Teil der Beute entgegengenommen hätten, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie das Geld mittels Androhung von Gewalt hätten fordern wollen (pag. 542 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20 Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz in diesem Punkt unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführten sowie nachstehender Ausführungen ebenfalls nicht anschliessen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass F.________, G.________, A.________ und C.________ bereits bei der Fahrt nach Rubigen gemeinsam beschlossen haben, E.________ Geld abzuknöpfen. Die Vor- instanz geht davon aus, dass weder A.________ noch C.________ mittels Gewalt bzw. Androhung von Gewalt Geld an sich nehmen wollten. Eine solche Einschät- zung der Lage erscheint lebensfremd. Die Auffassung der Vorinstanz würde ja im- plizieren, dass A.________ und C.________ davon ausgegangen sind, dass E.________ das Geld freiwillig, wohl lediglich auf eine einfache Bitte hin, heraus- geben würde. Dass dem nicht so ist, verdeutlichen bereits die sich vor dem eigent- lichen Vorfall zugetragenen Ereignisse in dieser Nacht. F.________, G.________, A.________, C.________ einerseits und E.________ mit seinen Freunden ande- rerseits lieferten sich einige Scharmützel auf der Autobahn. Nachdem die beiden Fahrzeuge die Autobahn verlassen hatten, kam es zu einem Schikanestopp ge- genüber dem Subaru. Anlässlich dieses Stopps waren es sowohl G.________ als auch A.________, welche umgehend aus dem Auto sprangen und in Richtung des Subarus rannten (Aussagen G.________ auf pag. 95, Z. 82; pag. 103, Z. 183 f. und Aussagen A.________ auf pag. 79, Z. 132 ff.; pag. 88, Z. 165 ff.). G.________ schlug gemäss eigenen Aussagen gegen die Scheibe (pag. 95, Z. 84; pag. 103, Z. 184). E.________ setzte seinen Personenwagen in der Folge etwas zurück und fuhr über das Feld links vorbei. H.________ sagte hierzu, dass Panik geherrscht habe. Sie hätten gedacht, dass sie jetzt verhauen würden (pag. 138, Z. 226). I.________ gab zu Protokoll, dass sie nur noch ab und davon wollten (pag. 163, Z. 155 f.). E.________ selbst meinte, dass er sofort gemerkt habe, dass die vier Typen nicht nur «hallo» sagen wollten (pag. 142, Z. 64 f.). Er habe Angst davor ge- habt, dass die Typen ihn aus dem Fahrzeug reissen und sie „abschlagen“ würden. Er habe in diesem Moment Panik gehabt (pag. 142, Z. 67 ff.). Diese Aussage bestätigte er auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Er sei ziemlich in Panik gewesen (pag. 152, Z. 258). Er hätte Angst gehabt, dass sie ihn aus dem Auto holen und „verklopfen“ würden. Es sei ihm gar nicht mehr wohl ge- wesen. Die Anderen im Auto hätten wohl auch so etwas gedacht (pag. 152, Z. 261 f.). Selbst die Beschuldigten sahen ein, dass sie mit der Situation und der Vorge- schichte E.________ und seine Freunde in Angst und Schrecken versetzt hatten. So ist insbesondere die Wortwahl von C.________ bezüglich der beim Schikane- stopp anscheinend geherrschten Situation erstaunlich: «Zwei von uns, die hinteren bei- den. Also A.________ und G.________ sprangen aus unserem Auto. Der Subaru ist ins Feld gefah- ren und davongerast. AF er ist auf der linken Seite vorbei. Er hat Gummi la ligge uf der Strass» (pag. 124, Z. 214 ff.). Es war ihm folglich mehr als klar, dass es sich um eine beängstigende und aggressive Situation gehandelt hat. C.________ führte denn auch aus, dass sie provoziert gewesen seien (pag. 122, Z. 127). Auch die anderen Beschuldigten bestätigten, dass eine aggressive Stim- mung vorgeherrscht habe. F.________ meinte, er und sie alle seien hässig gewe- sen (pag. 58, Z. 64). Er bestätigte, dass auch seine Freunde im Auto sauer gewe- sen seien und schliesslich auch niemand gesagt habe, dass er aufhören solle (pag. 60, Z. 161 ff.). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob sie die Basler denn nicht 21 einfach hätten vorbeiziehen lassen, reagierte F.________ entrüstet: «Und ihn einfach davon kommen lassen? Dann wäre einfach nichts passiert?» (pag. 66, Z. 97). Er sei halt unü- berlegt und sauer gewesen in diesem Moment (pag. 67, Z. 156). Sie alle seien pro- voziert gewesen (pag. 68, Z. 190 f.). Schliesslich erwähnte er nochmals, dass er provoziert gewesen sei und unüberlegt gehandelt habe (pag. 70, Z. 244 f.). Auch G.________ führte aus, dass E.________ bei ihnen Aggressionen ausgelöst habe. F.________ und sein Beifahrer C.________ hätten sich am meisten aufgeregt. Es habe sie aber schon alle aufgeregt (pag. 94, Z. 43 ff.). Aufgrund der gegenseitigen Provokationen seien die Aggressionen schon recht hoch gewesen (pag. 94, Z. 64 ff.). F.________ sei dann auch beim Gespräch mit E.________ sehr aggressiv ge- wesen (pag. 95, Z. 91 f.; pag. 95, Z. 98). Sie seien einfach alle hässig und provo- ziert gewesen (pag. 100, Z. 64; pag. 100, Z. 68). Ferner sprach auch A.________ davon, dass sich alles einfach so heraufgeschaukelt habe, nachdem die Basler mit den Provokationen begonnen hätten (pag. 87, Z. 149 f.). F.________, G.________, A.________ wie auch C.________ sind sich demnach einig, dass insgesamt eine sehr aggressive Stimmung geherrscht hat. Aufgrund der aggressiven Vorgeschich- te und der nachweislich erfolgten Provokationen war allen Anwesenden – eben auch C.________ und A.________ – klar, dass man E.________ nicht ganz freundlich nach etwas Geld fragen und dieser ohne zu zögern einen Betrag freiwil- lig zahlen würde. Im Weiteren gaben F.________ und C.________ selber an, dass E.________ wohl Angst vor ihnen gehabt habe. F.________ meinte auf Frage der Staatsanwalt- schaft, ob sie E.________ denn nicht eingeschüchtert hätten, wenn sie zusammen waren und er alleine: «Er hat wohl deswegen schon etwas Angst bekommen» (pag. 73, Z. 364). Insbesondere C.________ stellte mehrfach fest, dass sie E.________ in Angst und Schrecken versetzt hätten. Er gab zu Protokoll, dass E.________ wohl über das Feld weggefahren sei, weil er Angst gehabt habe (pag. 113, Z. 231 ff.). Auf Frage, weshalb E.________ sein Auto im Quartier so parkiert habe, meinte er, dass es sein könne, dass dieser Angst gehabt habe (pag. 113, Z. 261 ff.). Schliess- lich hätten seine Freunde ihm auch gesagt, dass ihnen E.________ Leid getan ha- be, weil er alleine mit ihnen gesprochen habe und seine Kollegen nicht mit ihm ausgestiegen seien (pag. 114, Z. 274 ff.). E.________ habe wohl etwas Angst be- kommen, dass sie ihn zusammenschlagen würden – wegen dem Bluff mit dem Schlagstock, denke er, dass E.________ vielleicht Angst gehabt habe (pag. 126, Z. 299 ff.). Folglich war allen, nicht nur F.________ und G.________, sondern eben auch C.________ und A.________ klar, dass sie E.________ eingeschüchtert und in Angst versetzt hatten. Abschliessend ist noch auf die körperliche Überlegenheit von F.________, G.________, A.________ und C.________ gegenüber E.________ hinzuweisen. F.________ ist zirka 186 cm gross und 100 kg schwer (pag. 71, Z. 289; vgl. auch Foto auf pag. 39). A.________ ist 192 cm gross und wiegt 84 kg (pag. 89, Z. 219; vgl. auch Foto auf pag. 40). G.________ ist zwischen 188 und 190 cm gross und ungefähr 80 kg schwer (pag. 104, Z. 234; vgl. auch Foto auf pag. 40), wobei C.________ gut 80 kg schwer und 180 cm gross ist (pag. 125, Z. 265; vgl. auch Foto auf pag. 39). Alle vier sind grosse, kräftig gebaute Männer. E.________ und 22 seine Freunde, welche im Subaru Impreza sassen, sind hingegen eher kleine, schmächtige Männer (E.________ ist gemäss eigenen Angaben 164 cm gross, pag. 154, Z. 347, vgl. auch Fotos auf pag. 41 f.). Die physische Überlegenheit lag folglich nicht nur in der Anzahl Personen (vier gegen einer) sondern auch klar in Grösse und Gewicht vor. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich F.________, G.________, A.________ und C.________ klar als Gruppe gefühlt und aufgeführt haben. Sie haben gemeinsam beschlossen, E.________ Geld abzunehmen. Weder C.________ noch A.________ konnten davon ausgehen, dass man E.________ freundlich um Geld bitten würde. Es war allen Beteiligten klar, dass E.________ niemals freiwillig Geld herausrücken würde. Alle vier waren sich bewusst, dass sie gemeinsam eine Übermacht darstellten und E.________ so einschüchtern konnten. Entgegen den Ausführungen der Verteidiger hätten sich C.________ und A.________ klar vom Geschehen distanzieren müssen und beim Wohnquartier gar nicht aus dem Auto aussteigen dürfen. Indem sie dies nicht getan haben, haben sie die späteren Handlungen von F.________ und damit auch dessen Worte klar tole- riert. Sie wussten auch, dass es in etwa in diesem Stil ablaufen würde. Indem sie aber alle zusammen ausgestiegen, praktisch in einem Kreis gestanden und als Gruppe gegenüber E.________ aufgetreten sind und weder bei F.________ noch bei G.________ interveniert haben, haben sie sich dem Entschluss, von E.________ Geld mittels Androhung von Nachteilen abzunehmen, angeschlossen. 10. Die Kammer geht demnach von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: Nach einer regelrechten Verfolgungsjagd mit Schikanestopp kurz vor Rubigen stell- te F.________ sein Fahrzeug neben der Strasse auf Höhe Worbstrasse 25/27 ab und begab sich gemeinsam mit G.________, C.________ und A.________ zum ca. 40 m entfernt parkierten Subaru von E.________. G.________ öffnete die hin- tere rechte Türe des Subarus und verabreichte dem dort sitzenden H.________ ei- ne Ohrfeige. F.________ und/oder G.________ forderten E.________ anschlies- send auf, sein Auto zu verlassen und sich zusammen mit ihnen, A.________ und C.________ von diesem zu entfernen. Alle fünf haben in der Folge seitlich der Ga- ragenboxen, etwa in der Mitte der beiden Fahrzeuge zusammen gestanden. Während dem Gespräch zwischen E.________, F.________ und G.________ wa- ren sowohl C.________ als auch A.________ in unmittelbarer Nähe und Hörweite des Geschehens. F.________, G.________, A.________ und C.________ haben bereits vorgängig im Auto darüber gesprochen, E.________ Geld abzunehmen. Nicht abgesprochen wurde hingegen, wie die Geldforderung genau gestellt und mit welchen Mitteln die- se allenfalls durchgesetzt werden sollte. Sowohl F.________, G.________, A.________ als auch C.________ waren aber im Klaren darüber, dass E.________ das Geld nicht freiwillig herausgeben würde. F.________ drohte E.________, er habe einen Schlagstock im Auto, um die Sache anders zu regeln, falls Letzterer nicht mache, was sie (F.________, G.________, 23 A.________ und C.________) wollten bzw. er ihnen kein Geld gebe. Unter dieser Androhung von Nachteilen gab E.________ F.________ CHF 100.00. Die Beute von CHF 100.00 wurde anschliessend zu je CHF 25.00 unter F.________, G.________, C.________ und A.________ aufgeteilt. III. Rechtliche Würdigung 11. Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB Des Raubes macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter An- drohung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffe- nen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Sowohl F.________ als auch G.________ wurden rechtskräftig wegen Raubes verurteilt. Es kann hierzu auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 544 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In casu stellt sich die Frage, ob sich C.________ und A.________ durch ihr Verhal- ten als Mittäter schuldig gemacht haben. 12. Objektiver Tatbestand / Mittäterschaft Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesge- richtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Um- ständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2 c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Was als «wesentlich» anzusehen ist und wann die Realisierung des Delikts durch einen Tatbeitrag «steht oder fällt», bleibt allerdings noch näher zu definieren (FORSTER MARC, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 24). Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäter- schaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu be- einflussen vermag (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Es ist folglich nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an allen Un- ternehmungen der Gruppe beteiligt (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 139). Bei einem Raub in einer Gruppe stellt nur schon die reine Anwesenheit (eines weiteren Täters) einen wesentlichen Tat- beitrag dar, da bereits die zahlenmässige Übermacht der Täter das Opfer beein- drucken soll (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 130216 vom 17.10.2013 E. 3.1). 24 Im vorliegenden Fall haben die beiden Beschuldigten mit F.________ und G.________ zusammen eine Gruppe gebildet. F.________ drohte E.________ damit, dass er einen Schlagstock im Auto habe, so dass E.________ folglich CHF 100.00 übergab. Die Rollen der Beschuldigten A.________ und C.________ waren in diesem Zusammenhang eher passiv. Sie waren jedoch klar ein Teil der Gruppe und zeigten so gegenüber dem schmächtigen E.________ körperliche Präsenz und mengenmässig klare Überlegenheit. Der Tatbeitrag von A.________ und C.________ war folglich bereits mit ihrer körperlichen Anwesenheit und der daraus folgenden Einschüchterung von E.________ gegeben. Es war nicht nötig, dass diese selbst auch noch eine Drohung aussprechen mussten. Dies gilt umso mehr, als gemäss Beweisergebnis F.________, G.________, A.________ und C.________ relativ eng beieinander standen und so unmissverständlich als Ge- samtheit und Gruppe gewirkt haben müssen. Zwar ist den Ausführungen der Ver- teidiger zu folgen, dass die Beschuldigten nicht zu aktivem Eingreifen verpflichtet gewesen wären. Indem sie sich jedoch nicht aktiv vom Geschehen mit E.________ distanziert haben, gemeinsam aus dem Auto ausgestiegen, gemeinsam zum Auto von E.________ gegangen und sich gemeinsam mit E.________ wieder etwas ent- fernt haben, um diesen einzuschüchtern, muss von Tatbeteiligung gesprochen werden. Bei einer deutlichen Überlegenheit von vier gegen einen – noch dazu von vier kräftig gebauten Männern gegenüber einem schmächtigen E.________ muss klar von einer deutlichen Rolle gesprochen werden. A.________ und C.________ sorgten mit ihrer physischen Präsenz in unmittelbarer Nähe und als Bestandteil der Gruppe dazu, dass sich E.________ auf jeden Fall eingeschüchtert fühlte. Die Be- schuldigten A.________ und C.________ waren zu diesem Zeitpunkt entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht nur Mitläufer, sondern haben einen klaren Tatbeitrag geleistet. Sie haben das Gespräch eben gerade nicht nur als Unbeteilig- te beobachtet, sondern eine aktive Rolle gespielt. F.________, G.________, A.________ und C.________ bildeten eine einheitliche Gruppe und die körperliche Präsenz aller vier führte schliesslich dazu, dass eine Drohkulisse gegenüber E.________ aufgebaut werden konnte. Sowohl A.________ als auch C.________ haben damit einen entsprechenden Tatbeitrag geleistet. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obergerichts, wonach – auch wenn unklar ist, ob die Beschuldigten ursprünglich zusammen den Tatent- schluss gefasst haben – bei einer Tat, die spontan ihren Lauf nimmt, der konklu- dente Tatentschluss, im Sinne eines spontanen Mitwirkens, ausreicht (vgl. Urteil des Obergerichts SK 14 290 vom 16. Januar 2015 E. II.1.2.c) 13. Subjektiver Tatbestand / Mittäterschaft In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfas- sung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen ma- chen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; FORSTER MARC, in: Basler 25 Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 24). Der gemeinsame Tatent- schluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 118 IV 227 E. 5d/aa). Es ist in dubio davon auszugehen, dass nicht bis ins hinterste Detail abgesprochen wurde, wie genau gegenüber E.________ Gewalt angewandt oder angedroht wer- den soll. Dies verhindert aber nicht die Möglichkeit einer Mittäterschaft. Denn auch bei spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mit- täterschaft möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24.8.2015 E. 12.2 und BGE 138 IV 113 E. 2.2). Schliesslich ist nach dem Gesagten klar, dass sowohl A.________ wie auch C.________ zweifellos davon ausgegangen sind, dass man E.________ einschüchtern und allenfalls bedrohen würde, damit ihnen dieser eine Entschädigung in Form von Geld geben würde. Sie haben folglich eine allfällige Nötigung zumindest in Kauf genommen. Die Version von Rechtsanwalt D.________, dass die Beschuldigten E.________ lediglich zur Rede stellen woll- ten, um ihn auf seinen Fahrstil aufmerksam zu machen und ihn allenfalls etwas zu- sammen zu stauchen, entbehrt jeder Grundlage. Die Ausführungen der General- staatsanwaltschaft vermögen hingegen zu überzeugen, wonach die Beschuldigten ohne den (Eventual-)Vorsatz E.________ zu nötigen, um Geld zu erhalten, nicht aus dem Auto ausgestiegen wären. Denn wie hätten die Beschuldigten zu Geld kommen wollen, wenn nicht mit einer Drohung. Dass dies – obwohl keine Berechti- gung für eine Entschädigung bestand – nur mittels freundlicher und netter Bitte ge- schehen würde, ist nicht anzunehmen. A.________ und C.________ haben sich den Vorsatz zu eigen gemacht, E.________ mittels Androhung von Gewalt dazu zu bewegen, ihnen Geld zu über- geben. Dies gilt umso mehr, als beide – trotz der genannten Vorgeschichte und dem gemeinsamen Entschluss, Geld zu fordern – aus dem Auto ausgestiegen und zu E.________ gelaufen sind, das Gespräch mitverfolgt haben, ohne sich schliess- lich deutlich vom Geschehen zu distanzieren. Die spätere gleichmässige Teilung der Beute stellt ein weiteres, starkes Indiz dar (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl. 2013, N. 15 zu Vor Art. 24). Dies gilt umso mehr, als wenn gemeinsam Flucht ergriffen wird und dann von einer allfälligen Beute gemeinsam profitiert wird (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130216 vom 17.10.2013 E. 3.1). Den Aus- führungen der Verteidigung, wonach zum Zeitpunkt der Aufteilung der Beute keine Mittäterschaft mehr möglich gewesen ist, ist aus diesem Grund nicht zu folgen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich sowohl A.________ als auch C.________ des Raubes, begangen am 19. Januar 2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________ gemeinsam mit F.________ und G.________ schuldig gemacht haben. Sie haben ihren Tatbeitrag geleistet, indem sie physische Präsenz und damit ein von einer geschlossenen Gruppe geäussertes Drohgebilde aufge- baut haben. Sie haben, nachdem sie aus dem Auto ausgestiegen und gemeinsam mit F.________ und G.________ E.________ zur Rede gestellt haben, zumindest 26 in Kauf genommen, dass E.________ Gewalt angedroht werden könnte. Damit ha- ben sie eventualvorsätzlich gehandelt. IV. Strafzumessung 14. Betreffend C.________ 14.1. Allgemeine Ausführungen C.________ ist einzig in Bezug auf den Raub vom 19. Januar 2014 schuldig zu sprechen. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, nach den Be- weggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zudem berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 140 Ziff. 1 StGB – Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen – an- hand der Tatkomponenten die für den vorliegenden Fall massgebenden strafer- höhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine ver- schuldensangemessene Strafe festzusetzen. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E.5). 14.2. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschütztes Rechtsgut beim Raub ist das Vermögen, aber auch die physische und psychische Integrität und die freie Willensbildung bzw. -betätigung des Opfers. Aufgrund des Deliktsbetrages ist von einer vergleichsweisen leichten Verletzung des Rechtsguts auszugehen. Es wurden CHF 100.00 erbeutet. Zudem trug E.________ keine physischen Verletzungen davon. Er sah sich beim Vorfall jedoch mit vier Personen konfrontiert, welche ihm nicht nur mengenmässig sondern auch körperlich massiv überlegen waren. Es ist offensichtlich, dass ein derartiger Vorfall für das Opfer psychisch belastend wirkt. E.________ wurde bedroht, dass ein Schlagstock eingesetzt würde, wenn er nicht kooperiere. Dem Raub vorausgegan- gen war dabei eine regelrechte Verfolgungsjagd, an welcher E.________ zu Be- ginn jedoch mindestens teilweise mitverantwortlich war. Bezüglich C.________ ist festzuhalten, dass er die Drohung gegenüber E.________ nicht selbst ausgespro- chen hat. Er hat die Wirkung der Drohung durch seine physische Präsenz jedoch untermauert und verstärkt. In Anbetracht des Gesagten und der Mindeststrafandro- 27 hung von 180 Tagessätzen erachtet die Kammer hierfür eine Strafe von 300 Stra- feinheiten als angemessen. Die Art und Weise der Herbeiführung ist eher spontan, aus der Situation hinaus entstanden. Es war ein eher geringeres Mass an krimineller Energie vorhanden. Der Beschuldigte hat den Vorfall weder geplant, noch lange Zeit vorbereitet. Dies alles ist neutral zu bewerten. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist jedoch festzuhalten, dass unver- ständlich ist, weshalb sich der Beschuldigte nicht vom Geschehen distanziert oder eingegriffen hat. Zugunsten des Beschuldigten muss festgehalten werden, dass er nicht mittels direkter Gewalt auf das Opfer eingewirkt hat. Die Verwerflichkeit des Handelns ist folglich neutral zu gewichten. Zusammenfassend kann das objektive Tatverschulden als leicht bezeichnet und mit einer Strafe von 300 Strafeinheiten sanktioniert werden. 14.3. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) In Bezug auf die Willensrichtung, die Beweggründe und Ziele von C.________ ist festzuhalten, dass dieser eventualvorsätzlich gehandelt hat. Dies ist leicht ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass der Beweggrund für den Raub darin gelegen hat eine Entschädigung für die verlorene Zeit zu erhalten, wiegt diese leichte Verschuldensminderung teilweise wieder auf. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre klar gegeben gewesen. C.________ hätte sich ohne Probleme vom Geschehen distanzieren oder gar nicht erst aus dem Auto aussteigen können. Dieser Umstand ist grundsätzlich leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Nach dem Gesagten ist die subjektive Tatschwere insgesamt als neutral zu werten. Nach Festlegung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert folglich eine Strafe von insgesamt 300 Strafeinheiten. Dies ist auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit den beiden rechtskräftig verurteilen Mittätern F.________ (13 Monate Einsatzstrafe für den Raub, vgl. pag. 575 ff., S. 60 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung) und G.________ (11 Monate Strafe für den Raub; vgl. pag. 586 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) angemessen (vgl. BGE 135 IV 191 bezüglich Gleichbehandlung von Mittätern). 14.4. Täterkomponenten Bezüglich dem Vorleben und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann Folgendes festgehalten werden: C.________ lebt seit er zwei Jahre alt ist in K.________. Zuvor lebte er in L.________. Er lebt zusammen mit seiner älteren Schwester bei seiner Mutter. Seine Eltern sind seit einigen Jahren geschieden, wo- bei sein Vater in der Nähe von ihm in K.________ lebt. Die Scheidung sei ruhig verlaufen, aber zu Beginn habe ihn das doch mitgenommen. Seit Oktober 2015 hat 28 er eine Lebenspartnerin. C.________ hat die Primar- und Realschule besucht und anschliessend eine Attest-Lehre als Maler absolviert. Zudem war er während eini- ger Monate bei den P.________ in Bern. Nach der Attestlehre begann C.________ temporär zu arbeiten. Er arbeitete zwischenzeitlich für einige Arbeitgeber als Maler und danach bei der M.________ und bei der N.________ als Sicherheitsangestell- ter. Dort sei er nun seit Anfang dieses Jahres fest angestellt. Anlässlich dieser An- stellung hat C.________ einige Kurse (Selbstverteidigung, Handschellentechnik, Pfefferspraykurs) absolviert (pag. 127 f.; pag. 456 f.; pag. 665 f.). Er ist nicht vorbe- straft (pag. 208). Gemäss seinen eigenen Angaben verdient C.________ CHF 4‘300.00.00 netto. Er hat weder Schulden noch Unterhaltspflichten (pag. 664; pag. 666; pag. 669). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt verhalten hat. Er hat wohl versucht, seine Rolle an der Beteiligung herunterzuspielen, was sein gu- tes Recht als Beschuldigter ist; er war jedoch kooperativ und ist nicht negativ auf- gefallen. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten, wobei es bei einer Strafe von 300 Strafeinheiten bleibt. 14.5. Konkrete Strafe Die Vorinstanz hat korrekterweise festgehalten, dass im Bereich der mittelschwe- ren Kriminalität, das heisst für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr, das Strafrecht die Geldstrafe und Freiheitsstrafe vorsehe. Um dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip genüge zu tun, stellt die Geldstrafe die vorrangige Strafe dar. Eine Freiheitsstrafe soll nur ausgesprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann (pag. 588, S. 73 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass das wichtigste Kriterium für die Wahl der Sanktion ihre Zweckmässigkeit, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). C.________ ist nicht vorbestraft und es sind keine Verfahren gegen ihn hängig. Er hat offenbar aus dem vorliegenden Verfahren gelernt. Es liegen keine Gründe vor, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Somit ist eine Geldstrafe auszufällen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). C.________ erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 4‘300.00. In Anbetracht der Tatsache, dass er noch zu Hause wohnt und keine speziellen finanziellen Pflichten hat, ist ein Pauschalabzug von 20% gerecht- fertigt. Er hat weder Schulden noch Unterhaltsverpflichtungen. Damit ist ein Tages- satz in der Höhe von CHF 110.00 angemessen. 29 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallri- sikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). C.________ ist weder vorbestraft, noch läuft gegen ihn ein neues Strafverfahren. Er lebt in geordneten Verhältnissen und hat mittlerweile eine Festanstellung. Der Kammer sind keine Umstände bekannt, die gegen eine günstige Legalprognose sprechen würden. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich aufzuschieben. Die Probe- zeit wird auf die Minimaldauer von zwei Jahren festgesetzt. Was die Voraussetzungen einer Verbindungsstrafe anbelangt, kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 583 f., S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In casu ist die Ausfällung einer Verbindungs- busse sachgerecht. Unter Berücksichtigung der gegen die beiden Mittäter F.________ und G.________ ausgefällten Verbindungsbussen erachtet die Kam- mer eine solche im Umfang von 10 Tagessätzen als angemessen und verhältnis- mässig. Folglich ist C.________ zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘100.00 zu verurteilen. C.________ wird somit zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 290 Tages- sätzen à CHF 110.00, ausmachend CHF 31‘900.00, wobei der Vollzug der Gelds- trafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird sowie zu ei- ner Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1‘100.00, unter Festlegung einer Er- satzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt. 15. Betreffend A.________ 15.1. Allgemeine Ausführungen Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu C.________ unter Ziff. IV.14.1. verwiesen werden. Bei A.________ ist zu berücksichtigen, dass er mit Strafbefehl vom 28. April 2014 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘000.00, unter Aufschub der Strafe mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00, verurteilt wurde (pag. 217 ff.). Der Beschuldigte überschritt am 1. September 2013, um 01.06 30 Uhr die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten um 38 km/h (vgl. Strafbefehl vom 28. April 2014, pag. 218). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18.2.2013 E. 4.3.1), dass bei der Bemessung der Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festsetzt. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beur- teilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfah- ren. Anschliessend zieht es von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im frühe- ren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe ab. Die Zusatzstrafe für das neu zu beurteilende Delikt bildet somit rechnerisch die Differenz zwischen der hy- pothetischen Gesamtstrafe und der Einsatz- oder Grundstrafe. Bei der retrospekti- ven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; 129 IV 113 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; vgl. auch CHRISTOF RIEDO, Retrospektive Intransparenz: Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Droit pénal et diversités culturelles: mélanges en l'honneur de José Hurtado Pozo, 2012, S.350 ff.). Wobei auch feststehen muss, dass für beide Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28.8.2014). Der Strafbefehl vom 28. April 2014 wurde nach der hier zu beurteilenden Tat vom 19. Januar 2014 ausgestellt. In casu ist folglich eine Zusatzstrafe auszusprechen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB sind folglich die Strafen des Raubs und der groben Verkehrsregelverletzung zu asperieren, sofern gleichartige Strafen vorliegen. Dabei ist von der schwersten Straftat auszugehen und die Strafe anschliessend für das weitere Delikt angemessen zu erhöhen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). In casu stellt der Raub unmissverständlich die schwerste Straftat dar. Hierfür ist folglich eine Einsatzstrafe festzulegen. Diese ist danach unter Einbezug der groben Verkehrsregelverletzung asperierenderweise zu erhöhen zu einer hypothetischen Gesamtstrafe. Von dieser ist wiederum die rechtskräftige Strafe von in casu 26 Strafeinheiten abzuziehen. 15.2. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Es kann weitestgehend auf das bereits zu C.________ Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.14.2.). 31 Auch A.________ hat die Drohung gegenüber E.________ nicht selbst ausgespro- chen. Nichts desto trotz hat er durch seine physische Präsenz die Wirkung der Drohung verstärkt. Es rechtfertigt sich folglich auch bei A.________ eine Strafe von 300 Strafeinheiten festzulegen. Auch bei A.________ ist die Art und Weise der Herbeiführung sowie die Verwerf- lichkeit des Handelns neutral zu gewichten (vgl. Ausführungen unter Ziff. IV.14.2.). Zusammenfassend kann das objektive Tatverschulden auch bei ihm als leicht be- zeichnet und mit einer Strafe von 300 Strafeinheiten sanktioniert werden. 15.3. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Auch bezüglich der subjektiven Tatschwere kann weitestgehend auf das bisher zu C.________ Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 14.3.). A.________ hat ebenfalls eventualvorsätzlich gehandelt. Seine Beweggründe wa- ren dieselben wie jene von C.________ – er wollte eine Entschädigung für die ver- lorene Zeit. Die Vermeidbarkeit der Tat war ebenfalls gegeben gewesen. Obwohl der Eventualvorsatz leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt, wird dies durch den verwerflichen Beweggrund und die Vermeidbarkeit des Handelns neutralisiert. Die subjektive Tatschwere ist folglich auch hier als neutral zu werten. Nach Festlegung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert folglich eine Einsatzstrafe von insgesamt 300 Strafeinheiten. Entsprechend den nachfolgenden Ausführungen hat eine Geldstrafe zu erfolgen (vgl. Ziff. IV.15.6). 15.4. Asperation grobe Verkehrsregelverletzung Für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 38 km/h wurde der Beschuldigte mit 26 Strafeinheiten (20 Tagessätze Geldstrafe à CHF 100.00 und Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) sanktioniert. Gemäss Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (VBRS Richtlinien) ist für die Geschwindigkeitsüber- schreitung auf der Autobahn eine Strafe von mindestens 12 Strafeinheiten vorge- sehen (VBRS Richtlinien S. 21). Der Beschuldigte hat das Strafmass im Strafbefehl vom 28. April 2014 akzeptiert. Folglich geht auch die Kammer von dieser Strafe aus, zumal sie als angemessen erachtet werden kann. Sowohl für die Einsatzstrafe wegen Raubes wie auch für die grobe Verkehrsregel- verletzung können Geldstrafen ausgefällt werden, womit Gleichartigkeit der Strafen vorliegt. Praxisgemäss wird die zu asperierende Strafe zu ungefähr zwei Dritteln an die Ein- satzstrafe angerechnet. Folglich sind in casu 16 Strafeinheiten für die grobe Ver- 32 kehrsregelverletzung zu der Einsatzstrafe für den Raub von 300 Strafeinheiten hin- zuzurechnen. Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 316 Strafeinheiten. Reduziert man diese hypothetische Strafe mit der rechtskräftig gewordenen Strafe vom 28. April 2014 (20 Tagessätze à CHF 100.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 600.00) – das heisst mit 26 Strafeinheiten – ergibt dies eine Gesamtstrafe von 290 Stra- feinheiten. 15.5. Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszu- führen, dass A.________ in Slowenien geboren ist. Als er acht Monate alt war, flüchtete er mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Schwestern in die Schweiz. Er hat die Real- und Primarschule besucht. Das erste Schuljahr besuchte er in O.________ und den Rest der obligatorischen Schulzeit in K.________. Nach der Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Sanitärinstallateur. Kurz nach der Lehre hat er schliesslich das Militär gemacht. Danach ist er wieder zurück zum Lehrbe- trieb und hat dort berufsbegleitend gearbeitet, um nebenbei eine Weiterbildung zum Chefmonteur Sanitär zu machen. Zurzeit ist A.________ daran, diese Weiter- bildung zu beenden. In der Freizeit beschäftigt sich der Beschuldigte am Liebsten mit Autos jeglicher Art und trifft sich mit Freunden. Seit dem 29. Juli 2011 lebt A.________ in einer festen Partnerschaft (pag. 91 f., Z. 309 ff.; pag. 459 f.; pag. 671 f.). A.________ ist vorbestraft. Bei der Vorstrafe des Beschuldigten han- delt es sich um die bereits mit Zusatzstrafe berücksichtige SVG Widerhandlung. Diese kann dem Beschuldigten nicht zusätzlich straferhöhend angelastet werden. Somit wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten insgesamt neutral aus. Auch das Verhalten nach der Tat und während dem Strafverfahren ist neutral zu werten. Der Beschuldigte hat sich kooperativ verhalten und ist nicht negativ aufge- fallen. Sein Verhalten während dem Strafverfahren kann jedoch nicht als besonde- re Einsicht und Reue interpretiert werden (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, 2013, Art. 47 N 22). Der Beschuldigte hat weder Schulden noch Unterhalts- oder Unterstützungspflich- ten. Seine Strafempfindlichkeit ist nicht erhöht. Er verdient aktuell CHF 4‘200.00 netto (pag. 670). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponenten von A.________ insgesamt neutral auswirken. 15.6. Konkrete Strafe In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafart, zum bedingten Vollzug und zur Verbindungsbusse kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.14.5.). 33 Auch bei A.________ kann die Strafe in Form einer Geldstrafe ausgefällt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Bei einem Nettoeinkommen von CHF 4‘200.00 und einem Pauschalabzug von 20% ergibt dies ein Tagessatz in der Höhe von CHF 110.00. Folglich ist der Beschuldig- te zu einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen à CHF 110.00 zu verurteilen. A.________ ist vorbestraft, wobei seine Vorstrafe wie bereits ausgeführt bei der Zusatzstrafenbildung mitberücksichtigt wurde und ihm nicht noch einmal angerech- ten werden darf. Der Beschuldigte lebt in stabilen Verhältnissen und hat sich seit dem vorliegenden Verfahren nichts mehr zu schulden kommen lassen. Es ist folg- lich der bedingte Vollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu ge- währen. Eine Verbindungsbusse ist auch im Falle von A.________ auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung der Täter ist auch diese auf 10 Tagessätze zu beschränken. A.________ wird daher mit einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1‘100.00 sanktioniert. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen wird auf 10 Tage festgelegt. Zusammenfassend wird der Beschuldigte A.________ zu einer bedingten Geldstra- fe von 280 Tagessätzen à CHF 110.00, ausmachend total CHF 30‘800.00, und zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1‘100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt. Die Probezeit der bedingten Geldstrafe wird auf zwei Jah- re festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden C.________ und A.________ je zu 20% der anteilmässigen gesamten Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 2‘765.80, auferlegt (pag. 502 ff.; pag. 591, S. 76 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Für die schriftliche Urteilsbegründung wurde zusätzlich eine Gebühr von CHF 1‘000.00 in Aussicht gestellt (pag. 512). Die Ausscheidung der Verfah- renskosten von jeweils 20% auf die Beschuldigten C.________ und A.________ erachtet die Kammer als angemessen. In Anwendung des erstinstanzlichen Ver- teilschlüssels sind den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von je CHF 2‘765.80 je CHF 200.00 für die schriftliche Urteilsbegründung hinzuzurechnen (20% von CHF 1‘000.00 für die schriftliche Urteilsbegründung). Die Beschuldigten haben folg- lich je CHF 2‘965.80 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. 34 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 5‘000.00 festgesetzt. Vor oberer Instanz unterliegen beide Beschuldigten. Unter diesen Umständen ha- ben sie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. In Anbe- tracht der Tatsache, dass der Aufwand für beide Beschuldigten praktisch gleich gross war, rechtfertigt sich die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten. C.________ und A.________ haben folglich je CHF 2‘500.00 (½ der oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von total CHF 5‘000.00) zu bezahlen. 17. Kosten der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger von C.________, Rechtsanwalt D.________, hat anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorarnote abgegeben und dar- in 35.49 Stunden Aufwand à CHF 250.00, ausmachend CHF 8‘872.50, zuzüglich CHF 890.30 für Auslagen und Mehrwertsteuer, ausmachend insgesamt CHF 9‘762.80, geltend gemacht (pag. 495 f.). Rechtsanwalt B.________, der amtliche Verteidiger von A.________, machte einen Aufwand von 38 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 7‘600.00, zuzüglich CHF 807.15 für Aufwendungen und Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend CHF 8‘407.15, geltend (pag. 497 ff.). Die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger wurde nach Gewährung des recht- lichen Gehörs und im Einverständnis der Verteidiger anlässlich der mündlichen Ur- teilsbegründung auf je 30 Stunden gekürzt (pag. 591, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist folglich für das erstinstanzliche Verfahren von einem Aufwand von je 30 Stunden auszugehen. Daraus folgt, dass Rechtsanwalt D.________ eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 6‘660.50 (Aufwendungen von 30 Stunden à CHF 200.00, ausma- chend CHF 6‘000.00; CHF 167.15 Auslagen; CHF 493.35 MwSt.) zugesprochen wird. Rechtsanwalt B.________ wird eine Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung in der Höhe von CHF 6‘679.15 (Aufwendungen von 30 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 6‘000.00; CHF 184.40 Auslagen; CHF 494.75 MwSt.) ausbezahlt. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von insgesamt CHF 4‘439.70 (15.91 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘977.50, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Von den 15.91 Stunden entfallen alleine 12.00 Stunden auf die Vorbereitung der Berufungsver- handlung. Diesen zeitlichen Aufwand erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Komplexität und der sich vor oberer Instanz stellenden Fragen als insgesamt zu hoch. Die Vorbereitungszeit ist auch unter Berücksichtigung des von Rechtsan- walt B.________ geltend gemachten Honorars (vgl. nachstehende Ausführungen) um rund drei Stunden zu kürzen. Insgesamt wird Rechtsanwalt D.________ folglich für 12 Stunden Aufwand à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, ausmachend insgesamt CHF 2‘736.00, entschädigt. 35 Rechtsanwalt B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Auf- wand von 14 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 3‘057.05, geltend (pag. 700 f.). Für die oberinstanzliche Ver- handlung vom 1. April 2016 machte er einen Zeitaufwand von 5 Stunden inklusive Weg geltend. Die Verhandlung vom 1. April 2015 hat lediglich 1 Stunde und 20 Mi- nuten gedauert. Rechnet man noch die telefonische Urteilseröffnung, die Vor- und Nachbereitung sowie den Weg dazu, ist ein Arbeitsaufwand für die mündliche Ver- handlung vom 1. April 2016 von drei Stunden anstelle von fünf Stunden gerechtfer- tigt. Folglich ist das Honorar von Rechtsanwalt B.________ um zwei Stunden zu kürzen. Damit wird ihm eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘625.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausbezahlt. 18. Genugtuung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten C.________ und A.________ in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von jeweils CHF 500.00 zugespro- chen (pag. 510 f.; pag. 592, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Beschuldigten vor oberer Instanz schuldig gesprochen wurden, rechtfertigt sich die Bezahlung einer Genugtuung nicht. VI. Verfügungen 19. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter lit. E Ziff. 1 bis 4 sind in Rechtskraft er- wachsen und damit nicht neu zu verfügen (pag. 512). 20. DNA und erkennungsdienstliche Daten Sowohl bei C.________ wie auch bei A.________ wurde ein DNA Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (vgl. pag. 181 f., pag. 189 f.). Das Bundesamt hat die erstellten DNA Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) und dasjenige von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) die Zustimmung zur Lö- schung erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 36 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Rechtskraft Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde was folgt: 1. Der beschlagnahmte Schlagstock wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 100.00 ist dem Straf- und Zivilkläger E.________ zurückzugeben (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO). 3. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger E.________ den von ihm geforder- ten Betrag von CHF 100.00 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Ziff. 2 hier- vor) hiervor zurück erhält. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt des Raubes, begangen am 19. Januar 2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________, gemeinsam mit F.________, G.________ und A.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 140 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 31‘900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 37 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘965.80. 4. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘500.00. C. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt des Raubes, begangen am 19. Januar 2014 in Rubigen, zum Nachteil von E.________, gemeinsam mit F.________, G.________ und C.________ und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 28. April 2014 in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 140 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 30‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘965.80. 4. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘500.00. 38 D. Gemeinsame Verfügungen Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 167.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'167.15 CHF 493.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'660.50 volles Honorar CHF 7'500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 167.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'667.15 CHF 613.35 Total CHF 8'280.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'620.00 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2'400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 133.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'533.35 CHF 202.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'736.00 volles Honorar CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 133.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'133.35 CHF 250.65 Total CHF 3'384.00 nachforderbarer Betrag CHF 648.00 2. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘660.50 sowie die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 2‘736.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1‘620.00 und im oberinstanz- lichen Verfahren CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 184.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'184.40 CHF 494.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'679.15 volles Honorar CHF 7'500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 184.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'684.40 CHF 614.75 Total CHF 8'299.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'620.00 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2'400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'430.60 CHF 194.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'625.05 volles Honorar CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 30.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'030.60 CHF 242.45 Total CHF 3'273.05 nachforderbarer Betrag CHF 648.00 4. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘679.15 sowie die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 2‘625.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1‘620.00 und im oberinstanz- lichen Verfahren CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über C.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 40 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). VIII. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister Bern, 1. April 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Juli 2016) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Brodbeck i.V. Gerichtsschreiberin Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 41