7. Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).