5. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 2‘283.10 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet, unter gleichzeitiger Verrechnung mit den ihm auferlegten oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 4‘672.30 (Art. 442 Abs. 4 StPO). 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).