Er hat in der Schweiz auch kein intaktes familiäres Netz. Seine Verwandten leben in der Türkei. Anlässlich seines letzten Wortes an der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er schnellst möglich in die Türkei zurückgehen möchte. Bei einer Freilassung besteht die Gefahr, dass sich der Beschuldigte ins Ausland absetzen und sich so dem Strafvollzug entziehen würde. Aufgrund dieser Umstände ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen. Die Kammer verurteilt den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.