1. Bis zum Übertritt in den Strafvollzug wird Sicherheitshaft angeordnet und A.________ wird in Sicherheitshaft versetzt. Begründung: Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Zu prüfen ist, ob der einzig in Frage kommende Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist.