67 Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Es wird festgestellt, dass eine stationäre Massnahme am 27.10.2014 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 46‘444.00. 3. zur Bezahlung von vier Fünfteln der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘840.40, ausmachend CHF 4‘672.30. III.