und in Anwendung der 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57 Abs. 1, 63, 111, 122 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft von 527 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 11.03.2014 vorzeitig angetreten worden ist und sich A.________ bis am 26.10.2014 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat.