Da die Privatkläger im Zivilpunkt unterlegen sind, haben sie in solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘434.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 324.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen