Oberinstanzliches Verfahren Das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt E.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 22. März 2016 (Bd. V, pag. 1613) auf CHF 1‘434.15 festgesetzt. Da die Privatkläger im Zivilpunkt unterlegen sind, haben sie in solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘434.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.______