Erstinstanzliches Verfahren Das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger vor erster Instanz durch Rechtsanwalt E.________ wurde von der Vorinstanz gemäss eingereichter Kostennote bestimmt und ist zu bestätigen (Bd. IV, pag. 1301 f., S. 49 f. der Urteilsbegründung; pag. 1153). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘696.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.___