Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt B.________ nach Eröffnung des oberinstanzlichen Urteils am 23. März 2016 eine weitere Kostennote eingereicht hat (Bd. V, pag. 1646 ff.). Nach Ansicht der Kammer sind mit dem in der Kostennote vom 21. März 2016 geltend gemachten Betrag von CHF 11‘415.55 auch die Kosten der Urteilseröffnung vom 23. März 2016 erfasst, zumal Rechtsanwalt B.________ an der Urteilseröffnung auch nicht persönlich teilgenommen hat.