Oberinstanzliches Verfahren Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 2‘283.10 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet, unter gleichzeitiger Verrechnung mit den ihm auferlegten oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 4‘672.30 (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dies entspricht einem Fünftel der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 21. März 2016 (Bd. V, pag. 1602 ff.). Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt B.______