von 8%). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10‘854.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘451.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Oberinstanzliches Verfahren