59 StGB (Bd. V, pag. 1632 f.). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten vier Fünftel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘840.40, ausmachend CHF 4‘672.30, aufzuerlegen. Ein Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘168.10, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.