62 rapeutischen Massnahme (Bd. V, pag. 1629). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung in zwei Fällen, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Bd. V, pag.