Die Kammer hat – anders als die Vorinstanz – das Vorliegen einer Notwehrsituation bejaht. Eine Erhöhung der Genugtuungssummen ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Andererseits hat die Vorinstanz dem Selbstverschulden der Privatkläger bereits ausreichend Rechnung getragen, so dass sich auch eine Reduktion der Genugtuungssummen nicht rechtfertigt. Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.00 an D.________ und von je CHF 1‘500.00 an F.________ und G.________ ist zu bestätigen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden.