VI. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (Bd. IV, pag. 1297 ff., S. 45 ff. der Urteilsbegründung). Die zugesprochene Genugtuung von CHF 6‘000.00 an D.________ und von je CHF 1‘500.00 an F.________ und G.________ erscheint angemessen. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt E.________ muss den Privatklägern ein Selbstverschulden angelastet werden. Die Kammer hat – anders als die Vorinstanz – das Vorliegen einer Notwehrsituation bejaht.