Zudem wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In Anwendung der sogenannten Mischrechnungspraxis rechtfertigt es sich, den dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug nicht zu widerrufen. Die Probezeit ist jedoch um ein Jahr zu verlängern. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die beiden Widerrufsverfahren, ausmachend CHF 300.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.