Unbehandelt seien insbesondere impulsive Gewaltdelikte mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Bd. III, pag. 694). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit symptomfrei ist obwohl er die Medikamente bereits im September 2014 abgesetzt hat. Sein Verhalten im Strafvollzug ist nicht zu beanstanden (vgl. Ziff. IV. 22.5 vorne). Zudem wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.