Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der Probezeit des Strafmandats vom 19. Dezember 2010 und des Urteils vom 21. Juni 2011. Seit dem Ablauf der Probezeit des Strafmandats vom 19. Dezember 2010 sind mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen, weshalb der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das Widerrufsverfahren betreffend das Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 19. Dezember 2010 wird eingestellt.