Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 5.3; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.2.2 und 5.2).