Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2012 vom 19. November 2012 E. 1.2). Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass der Erfolg der Therapie durch den Freiheitsentzug erheblich beeinträchtigt würde. Die ambulante Behandlung ist daher vollzugsbegleitend anzuordnen.