57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Ein Aufschub des Vollzugs einer unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur zulässig, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2012 vom 19. November 2012 E. 1.2).