1405). Durch einen regelmässigen Kontakt zu einer Fachperson im Rahmen einer ambulanten Behandlung ist gewährleistet, dass rasch auf sich verändernde Umstände (erneuter Krankheitsschub, Gefährdung von Drittpersonen) reagiert werden könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB als angezeigt, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an.