Sein sozialer Empfangsraum ist in der Türkei. Anlässlich des letzten Wortes an der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er schnellst möglich in die Türkei zurückgehen möchte (Bd. V, pag. 1626). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass heute die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht (mehr) erfüllt sind. Sie ist allerdings der Auffassung, dass der Beschuldigte zumindest eine gewisse Unterstützung benötigt. Gemäss Dr. M.________ könnte eine Behandlung durchaus auch im ambulanten Rahmen weitergeführt werden (Bd. V, pag. 1405).