Es seien keine besonderen Vorkommnisse verzeichnet (Bd. V, pag. 1482). Solange das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug nicht zu beanstanden ist und sich sein Zustand nicht verschlechtert, sind die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation nicht gegeben (vgl. Art. 63 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. Juni 2003 [SMVG; BSG 341.1]).