Angesichts der anhaltenden Verweigerungshaltung des Beschuldigten sowie seiner nicht vorhandenen Therapiewilligkeit sehe die ASMV keine Möglichkeit, den Beschuldigten im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in eine Massnahmeninstitution einzuweisen (Bd. V, pag. 1411). Es muss somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte keiner anhaltenden Massnahme zugeführt werden könnte. Sämtliche bisher durchgeführten Massnahmenversuche müssen als gescheitert angesehen werden. Es ist zu erwarten, dass sich an der Haltung des Beschuldigten, jegliche therapeutischen Bemühungen zu verweigern, auch in den nächsten Monaten nichts ändern wird.