Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen jedoch ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3. mit Hinweisen). Der Beschuldigte trat am 27. Oktober 2014 im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs auf die Therapieabteilung TAT der Anstalten Thorberg über (Bd. IV, pag. 1098). Nachdem der Beschuldigte jegliche therapeutische Interventionsversuche verweigert hatte, wurde er am 12. Mai 2015 in das Regionalgefängnis Bern verlegt (Bd. V, pag. 1360 ff., pag.