Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit insbesondere auf eine medikamentöse Behandlung gut angesprochen. Unbehandelt sind insbesondere impulsive Gewaltdelikte mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Mit Blick auf die verübten Delikte wäre eine stationäre Massnahme und der damit verbundene Freiheitsentzug nach wie vor verhältnismässig. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen jedoch ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3. mit Hinweisen).