58 22.5 Beurteilung der Kammer Die Kammer erachtet das Gutachten des FPD der Universität Bern vom 20. Dezember 2013 als schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die Erkrankung des Beschuldigten längerdauernd fortbesteht und phasenweise immer wieder auftreten kann. Es gibt geeignete Behandlungsformen. Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit insbesondere auf eine medikamentöse Behandlung gut angesprochen.